Umfang der Sicherheitsüberprüfungen im Strafvollzug wird reduziert?
Bürokratischer Aufwand soll künftig den dienstlichen Erfordernissen angepasst werden
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz bildet die rechtliche Grundlage für die periodische Überprüfung des Personals. Es verfolgt den Zweck, dass nur solche Personen Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten sollen, bei denen ein Sicherheitsrisiko sicher ausgeschlossen werden kann.
Prüfungen dieser Art sind in der Regel alle 5 Jahre zu wiederholen. Der Justizminister hat 1995 Vollzugseinrichtungen zu lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen bestimmt. Seither sind im Strafvollzug – anders als im Bereich der Polizei – erweiterte Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen.
Weil diese Regelung zunehmend Probleme aufwarf, hat der BSBD Mitte letzten Jahres beim Justizministerium interveniert. In der überwiegenden Zahl der Fälle entsprach die Praxis im Strafvollzug bis dahin nicht der Rechtslage. Nachdem das Innenministerium diese Diskrepanz zwischen Rechtslage und Verwaltungspraxis beanstandete, kam es zu zahlreichen Schwierigkeiten in der Praxis, weil langjährige Bedienstete nicht nachvollziehen konnten, weshalb die Sicherheitsprüfung in ihren Augen intensiviert werden sollte.
Für den BSBD erhob sich zudem die Frage, ob es überhaupt sachlich geboten ist, Strafvollzugsbedienstete im Hinblick auf ihre dienstlichen Aufgaben anders und damit strenger zu bewerten als Polizeivollzugsbedienstete? Hier vertrat der BSBD die Auffassung, dass es selbst in krisenhaften Situationen und Zeiten ausreichen dürfte, im Bereich des Strafvollzuges lediglich die einfache Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen. Auch in diesem Fall würde der Strafvollzug die sichere Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bieten.
BSBD-Chef Peter Brock hat wegen der sich seinerzeit in den Vollzugseinrichtungen abzeichnenden Schwierigkeiten das NRW-Justizministerium gebeten, die Rechtslage kritisch zu prüfen. Zwischenzeitlich soll diese Frage auch intensiv mit dem Innenministerium diskutiert und abgestimmt worden sein. Wie nunmehr aus für gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen des Ministeriums verlautet, soll die Einstufung des Vollzuges als lebens- und verteidigungswichtige Einrichtung aufgegeben werden. Damit würde die Rechtslage der langjährig geübten Praxis in den Vollzugseinrichtungen des Landes angepasst. Personenbezogene Daten würden damit künftig nur in dem dienstlich gebotenen Umfang erhoben. Eine solche Regelung trägt nach Auffassung des BSBD dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Kolleginnen und Kollegen angemessen Rechnung und wird folglich ausdrücklich begrüßt.