Sicherheitsüberprüfungen im Strafvollzug endgültig vom Tisch!
Nachdem der BSBD das Justizministerium im August vergangenen Jahres gebeten hatte, den bürokratischen Aufwand für die Durchführung der erweiterten Sicherheitsüberprüfungen im Strafvollzug zu reduzieren, ist nunmehr eine Entscheidung im Benehmen von Justiz- und Innenministerium gefallen. Künftig werden im Strafvollzug keine Sicherheitsüberprüfungen mehr durchgeführt werden. Damit wird das Verfahren im Vollzug übernommen, das sich bei der Polizei bewährt hat.
Die Rechtsgrundlage für die sicherheitstechnische Überprüfung des Personals, das sicherheitsempfindliche Aufgaben wahrnehmen soll, bildet das Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Es verfolgt den Zweck, dass nur solche Personen Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten sollen, bei denen ein Sicherheitsrisiko ausgeschlossen werden kann. Im Jahre 1995 sind Vollzugseinrichtungen durch den damaligen nordrhein-westfälischen Justizminister zu lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen erklärt worden, woraus sich das Erfordernis der regelmäßigen sicherheitstechnischen Überprüfung des Personals ergab.
Von der jetzt gefunden Regelung zeigte sich BSBD-Chef Peter Brock angetan, weil die Nachbesetzung von Stellen nunmehr von einem zeitaufwändigen Überprüfungsverfahren befreit werde. „Mit der jetzt gefundenen Lösung können wir die erforderlichen Stellenbesetzungsverfahren erheblich beschleunigen und notwendige Arbeitskraft schneller rekrutieren. Dies ist eine gute Botschaft für die Kolleginnen und Kollegen!“
In den sich über viele Monate erstreckenden Diskussionen und Verhandlungen haben sich letztlich die Pragmatiker durchgesetzt. Es ist ja auch nicht einzusehen, weshalb die sichere Unterbringung und die Behandlung von Straftätern geheimhaltungsbedürftiger sein sollen als der Umgang der Polizei mit den Bürgern. Die Grundlage für die Überprüfung der Strafvollzugsbediensteten war seinerzeit wohl die Überzeugung, im Strafvollzug in Krisenzeiten auf besonders loyales Personal angewiesen zu sein. Allerdings sind die Aufgaben und deren Umsetzung im Strafvollzug weit weniger geheimhaltungsbedürftig als die Regelung von 1995 vermuten lässt.