Neue psychoaktive Substanzen (NpS)
Neue psychoaktive Substanzen sind synthetisch hergestellte Designerdrogen, deren Zusammensetzung häufig nicht genau bekannt ist und deren Konsum erhebliche gesundheitliche Schäden zur Folge hat.
Mit herkömmlichen Drogentests sind sie kaum nachweisbar, sie sind farb- und geruchslos und die Wirkung ist für die Konsumenten zudem kaum vorhersehbar. Die Bausteine sind häufig nicht genau bekannt, variieren stetig. Da die einzelnen Inhaltsstoffe meist nicht ausdrücklich verboten sind, werden NpS auch mit dem irreführenden Synonym „Legal Highs“ bezeichnet. In der Bundesrepublik wurden NpS ab etwa 2008 mit dem Aufkommen von „Spice“ relevant. Diese Mischung aus getrockneten Kräutern und synthetischen Cannabinoiden hielt schnell auch Einzug in Vollzugseinrichtungen. NpS sind gefährlich für die Konsumenten und deren Umwelt. Konsumenten drohen schwere gesundheitliche Schäden bis hin zur Lebensgefahr. Aufkommende Wahnvorstellungen können zu unvorhersehbaren Aggressionen führen, in Gewaltausbrüchen münden und so auch die Unversehrtheit anderer erheblich gefährden.
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Gewöhnlich werden neue Rauschmittel einzeln in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgenommen. Das nimmt jedoch einige Zeit in Anspruch und kann durch minimale Veränderungen der chemischen Strukturen dazu führen, dass die Substanzen zwar weiterhin berauschen, nicht aber unmittelbar vom BtMG erfasst werden können. Das Gesetz zur Bekämpfung neuer psychoaktiver Stoffe trat am 26.11.2016 in Kraft, um der Verbreitung dieser Substanzen durch das Verbot ganzer Stoffgruppen besser entgegenwirken zu können. Das Gesetz kann um weitere Stoffgruppen ergänzt werden. Substanzen, die sich als besonders gesundheitsgefährdend erweisen und in größerem Umfang missbräuchlich verwendet werden, sollen weiterhin in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden und somit dann unter dessen strengere Regelungen fallen. Das NpSG stellt in erste Linie solche Handlungen unter Strafe, die auf die Weitergabe der Stoffe abzielen, um die Verfügbarkeit der Substanzen einzuschränken.
Eine Gefahr für Konsumenten und eine Bedrohung der inneren Sicherheit in Vollzugseinrichtungen
Da die Substanzen meist auf dem Postweg durch getränktes Papier in Justizvollzugseinrichtungen gelangen, werden sie nicht nur zur beliebten Schmuggelware, sondern bedrohen gleichermaßen die Gesundheit der suchtkranken Inhaftierten sowie die der Bediensteten, wenn die Stoffe (ungewollt) mit Haut und Schleimhäuten in Kontakt geraten. Spürhunde erkennen neue psychoaktive Substanzen nicht immer zuverlässig, wenn es sich um neuartige chemische Verbindungen handelt, die üblichen Urintests liefern ebenfalls keine zuverlässigen Ergebnisse, wirken zudem nicht präventiv. NpS können – je nach Darreichungsform – gesnieft, geschluckt oder auch injiziert werden. Sie können aufputschen, beruhigen oder zu Halluzinationen führen. Es besteht eine enorme Gefahr der Überdosierung und die Wirkungsweisen sind aufgrund ungewisser Bestandteile und Konzentration nicht vorhersehbar.
Möglichkeiten und Grenzen im Kampf gegen NpS in Einrichtungen des Justizvollzuges
Mauerwürfe waren gestern, heute kommt der Stoff per Post! Mit Drogen getränktes Papier findet Wege in die Anstalten. Die Drogen können sich auf Kinderbildern finden, auf Postkarten, Papierschnippseln oder in Liebesbriefen – das erschwert das Auffinden und macht Post- sowie Haftraumkontrollen gefährlich. Briefe grundsätzlich nur noch in kopierter Form an Inhaftierte auszugeben, ist nicht praktikabel und zudem rechtlich fragwürdig. Es würde einen zu hohen personellen Aufwand bedeuten und das Recht der Insassen auf unbeschränkten Schriftwechsel würde berührt, wenn regelmäßig verdachtslose Briefkontrollen angeordnet wären. Die Anordnung des Tragens von Einweghandschuhen im Rahmen der durch die Bediensteten durchzuführenden Post- und Haftraumkontrollen schützt die Bediensteten nur im Rahmen dieser Tätigkeiten, verhindert aber keine Einfuhr der Substanzen. Für grundrechtsschonende und wirksame Kontrollen sowie für nötige Präventionsprogramme braucht es zusätzliches Personal und geeignete Technik.
Drogenscanner kann psychoaktive Substanzen erkennen
Ursprünglich war das schuhkartongroße Gerät entwickelt worden, um Rückstände von Sprengstoffen an Flughäfen zu erkennen. Der „IONSCAN 600“ analysiert die chemische Zusammensetzung von Substanzen und greift auf eine umfangreiche, deutschlandweit verfügbare Datenbank des Landeskriminalamts (LKA) zurück. Der Scanner erkennt innerhalb von Sekunden, ob es sich bei den auf den Teststreifen befindlichen Rückständen um eine Droge handelt. Nachdem das in 2018 gestartete Pilotprojekt im rheinland-pfälzischen Wittlich erfolgreich verlief, sagt nunmehr bereits der Großteil der Bundesländer synthetischen Drogen im Vollzug mit dem Einsatz des Drogenscanners den Kampf an.
Nur Bremen und Nordrhein-Westfalen beteiligen sich bislang nicht.
Der BSBD NRW hält die Beschaffung und den regelmäßigen Einsatz von Drogenscannern auch in nordrhein-westfälischen Vollzugseinrichtungen für unerlässlich und wird diese Haltung auch in Gesprächen mit der Politik vertreten. Die vorherrschende Haushaltslage kann aus gewerkschaftlicher Sicht nicht als Argument gelten, um an der Sicherheit zu sparen.
Autorin: Eva Lehmann (stellv. Landesleitung BSBD NRW)
Quellen:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). (2021). Neue psychoaktive Stoffe (NPS).
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). (2021). Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG).
www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/drogen-scanner-aus-rlp-in-gefaengnissen-100.html