22. Mai 2024

Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich über den Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit

„Beschäftigte in Elternzeit dürfen nicht benachteiligt werden“

 

Ansprüche sollten jetzt vorsorglich gesichert werden

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sicherlich werden Sie es über die Medien bereits erfahren haben:

Das Amtsgericht in Essen hat erstinstanzlich mit seinem Urteil vom 16.April 2024 festgestellt, dass auch Beschäftigte in Elternzeit einen Anspruch auf die im Tarifvertrag vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen haben.

Ein aus meiner Sicht für den Tarifbereich wichtiges und richtiges Zeichen!

In dem gesonderten Tarifvertrag Inflationsausgleich (TV-Inflationsausgleich) zum TVöD, haben bekanntlich der dbb, der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Inflationsausgleichszahlungen in mehreren Schritten im Zeitraum von Juni 2023 bis Februar 2024 vereinbart. Die Klägerin, die sich ab Sommer 2022 bis Ende 2023 in Elternzeit und ab Januar 2024 in Elternteilzeit befand, erhielt diese Zahlungen nicht beziehungsweise in der Elternteilzeit nur anteilig und reichte deswegen Klage ein. Daraufhin entschied das zuständige Arbeitsgericht, dass dieser Ausschluss gegen den Gleichheits-grundsatz und somit gegen das Grundgesetz verstoße.

Es sprach ihr den vollen Anspruch zu.

Allerdings ist noch eine Berufung gegen die Entscheidung möglich.

Falls dieses Urteil bereits Rechtkraft erlangen sollte, könnte es jedoch auch weitere Tarifverträge betreffen. Der BSBD NRW rät den in unseren Vollzugseinrichtungen tätigen Beschäftigten in ähnlichen Situationen deswegen, ihre Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit schriftlich geltend zu machen.

Da im Bereich des Bundes und der Kommunen sowie im Länderbereich eine sechsmonatige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gilt, sollten Betroffene dies zeitnah erledigen.

Dabei ist dem BSBD NRW durchaus bewusst, dass die Generierung von Fristen vor dem Hintergrund der noch offenen Rechtskraft und der Frage der Übertragung auf den TV-L Bereich einer gesonderten Regelung bedarf.

Die bereits angepassten und insoweit redigierten Musteranträge erhalten Sie über Ihren Ortsverband.

 

#voneuchfüreuchmiteuch#

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Birgit Westhoff

Stellv.  BSBD Landesvorsitzende

Tarifvertreterin