JVA Werl: Vom Vorwurf der Körperverletzung im Amt freigesprochen!
Ein Werler Kollege ist am 9. April 2019 durch das Amtsgericht Werl vom Vorwurf Körperverletzung im Amt freigesprochen worden. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, der sich am 27. Oktober 2018 in der JVA Werl ereignet hatte. In den frühen Morgenstunden war es zu einem Konflikt zwischen einem Stationsbeamten und einem Gefangenen gekommen, der schnell in einen tätlichen Angriff des Gefangenen überging.
Nach erfolgter Alarmierung kamen dem Betroffenen schnell mehrere Kollegen zu Hilfe. Beim Eintreffen der Kollegen hielten sich der Angegriffene und der Gefangene wechselseitig im Schwitzkasten. Der Angeklagte und weitere Kollegen überwältigten den Inhaftierten und legten ihm Fesseln an. Anschließend sollte der Gefangenen in einen besonders gesicherten Haftraum verbracht werden. Hierzu musste er in ein relativ weit entferntes Hafthaus transportiert werden. Zunächst, man hatte ihm wegen entsprechender vorausgegangener Aktivitäten eine Spuckhaube angelegt, war der Inhaftierte mitgelaufen, was er jedoch nach kurzer Zeit einstellte. Er ließ sich fallen und musste fortan getragen werden. Mit vier Kollegen wurde der Gefangene transportiert, was sich als extrem schwierig erwies, weil der Gefangene mit Aggressivität reagierte. Während des Transportes soll der Angeklagte den Gefangenen dann mehrfach getreten haben. Dies wurde durch einen Kollegen bezeugt.
Nach der Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum verlor der Gefangene das Bewusstsein und wurde anschließend in ein Krankenhaus verbracht, wo er kurz darauf verstarb. Die anschließende Obduktion ergab, dass der 59-jährige Gefangene an den Folgen eines Herzleidens verstorben ist. Hinweise auf Verletzungen, für die Fußtritte hätten ursächlich sein können, ergab die Obduktion hingegen nicht.
Während der Hauptverhandlung wurden die Szenen der Verbringung spontan nachgestellt. Dabei stellte sich heraus, dass ein mit dem Tragen eines Menschen beschäftigter Kollege ergonomisch kaum in der Lage ist, mit den Füssen nach einer Person oder einem Gegenstand zu treten. Der Zeuge, der entsprechende Beobachtungen gemacht haben will, ist hier wohl einem subjektiven Wahrnehmungsirrtum aufgesessen, wie es die Einzelrichterin formulierte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah selbst der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Tatbestandsmerkmale einer Körperverletzung im Amt nicht als erfüllt hat und plädierte ebenso wie die Verteidigung auf Freispruch.
Letztlich hatte das Gericht ebenfalls große Zweifel, ob der Angeklagte im Zuge des Transportes des Gefangenen tatsächlich eine Straftat beging. Der Angeklagte war deshalb freizusprechen. Nach diesem Urteil fiel die ganze Anspannung von dem Angeklagten ab und er zeigte sich sehr erleichtert. Immerhin hat ein solcher Vorwurf, wenn er zu einer Verurteilung führt, existenzbedrohenden Charakter.
Friedhelm Sanker