Erster Inhaftierter positiv getestet
Es war zu erwarten und keinesfalls ein Aprilscherz als gestern bekannt wurde, dass in der JVA Euskirchen, einer Einrichtung des offenen Erwachsenenvollzuges, der erste Gefangene in Nordrhein-Westfalen positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden ist.
Das Untersuchungsergebnis machte es erforderlich, sehr schnell zu reagieren und zu handeln, um das Entstehen einer unübersichtlichen Infektionskette sicher zu unterbinden.
Bei dem Inhaftierten handelt es sich nach dpa-Informationen um einen Mann mittleren Alters, der in der JVA Euskirchen den Rest einer vierjährigen Freiheitsstrafe verbüßte, die wegen verschiedener Finanzdelikte gegen ihn erkannt worden war. Der Gefangene war außerhalb der Vollzugseinrichtung beschäftigt. Nach Auskunft des Ministeriums der Justiz wurde sein Arbeitgeber unverzüglich unterrichtet, damit in dem Betrieb Vorsorgemaßnahmen eingeleitet werden können.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist unverzüglich unterbrochen worden. Der Inhaftierte befindet sich derzeit in seiner Privatwohnung unter Quarantäne. Die Kontakte des Betroffenen in der JVA Euskirchen hielten sich, wohl auch wegen seines beruflichen Einsatzes in einem Unternehmen der Privatwirtschaft, in sehr engen Grenzen.
Vier Gefangene, zu denen er sporadisch Kontakt hatte, sind innerhalb der Einrichtung in einem Bereich untergebracht worden, der für interne Quarantänemaßnahmen vorgesehen worden ist. Zu Kolleginnen und Kollegen, so verlautete seitens der Anstalt, habe der jetzt positiv getestete Gefangene keine engen körperlichen Kontakte gehabt. Isolierungsmaßnahmen seien daher nicht geboten gewesen. Dieses Vorgehen sei in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgt.
Um auf solche Fälle vorbereitet zu sein, hatte Peter Biesenbach (CDU), Minister der Justiz des Landes NRW, in der vergangenen Woche bereits Maßnahmen getroffen, um bis zu 1000 Haftplätze zu räumen, um sie für Quarantänemaßnahmen nutzen zu können. Nun werden Ersatzfreiheitsstrafen derzeit nicht vollstreckt. Strafen bis zu eineinhalb Jahren wegen minder schwerer Delikte können unterbrochen und bei Strafen bis zu zwölf Monaten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden.
Friedhelm Sanker