Bund will keine Beiträge zur Rentenversicherung für Inhaftierte zahlen
Die Bundesregierung zeigt sich zwar offen für eine Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung, doch lehnt sie es strikt ab, sich an den Kosten zu beteiligen. Dies geht aus der Antwort des Bundessozialministeriums auf eine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen hervor. Die Bundesregierung verweist vielmehr auf die Zuständigkeit der Länder und deren Verantwortung für die Übernahme der anfallenden Kosten.
Die Bundesregierung erinnert daran, dass Strafvollzug Ländersache sei und durch die Einbeziehung von Inhaftierten in die gesetzliche Rentenversicherung nicht der Bund oder die Versichertengemeinschaft beitragspflichtig gemacht werden könne. Zwar halte die Regierung die Einbeziehung von erwerbstätigen Inhaftierten in die Rentenversicherung "nach wie vor für sinnvoll". Arbeit im Strafvollzug sei ein "wesentliches Integrationsmittel und Bestandteil des Resozialisierungskonzepts", so die Regierung. Die Länder hätten bisher jedoch "keine Bereitschaft signalisiert", die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.
Die Justizministerkonferenz der Länder hatte zuletzt im Juni 2018 einen erneuten Versuch unternommen, in der Haft tätige Gefangene in die gesetzliche Rentenversicherung aufzunehmen. Auch die Sozialminister der Länder schlossen sich im Dezember 2018 dieser Initiative an. Sie lehnten aber eine Änderung des Sozialgesetzbuchs ab, weil sie die Befürchtung hegten, der Bund könne die Verpflichtung zur Entrichtung der Rentenbeiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer abwälzen.
Die Einbeziehung von in der Haft arbeitenden Gefangenen in die Rentenversicherung wird seit Jahrzehnten durch die Politik kontrovers diskutiert, ohne dass man einer Regelung nähergekommen ist. Wenn Strafgefangene während der Haft arbeiten, gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für sie nicht. Laut Sozialministerium führt dies dazu, dass "spätestens nach einer Haftdauer von mehr als zwei Jahren" die Voraussetzungen etwa für eine Erwerbsminderungsrente nicht mehr gegeben sind. Bisher haben die Betroffenen lediglich die Möglichkeit, freiwillige Rentenbeiträge zu zahlen. Pflichtbeiträge, die paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern für reguläre Arbeit getragen werden, fallen in Ermangelung einer entsprechenden Regelung im Sozialgesetzbuch nicht an. Für eine entsprechende Gesetzesänderung ist der Bund zuständig. Von dieser Regelungskompetenz will er allerdings erst Gebrauch machen, wenn die Länder ihre Weigerungshaltung aufgeben und für die Arbeit der Inhaftierten die fälligen Rentenbeiträge zahlen. Die Bundesländer sehen hingegen den Bund in der Pflicht, sich in diesem Bereich stärker zu engagieren.
Der BSBD sieht in dem jetzt von der Bundesregierung zurückgewiesenen Vorstoß der Justizministerkonferenz eine sinnvolle Maßnahme, die Arbeit in den Vollzugseinrichtungen erheblich aufzuwerten und anzuerkennen. Die Arbeit könnte damit ihren bereits maßgeblichen Beitrag zur Wiedereingliederung von Rechtsbrechern nochmals stärken und verbessern. Angesichts des politischen Gezerres um die Tragung der Kosten dieser Maßnahme werden aber vermutlich noch viele Jahre ins Land gehen, ehe man in dieser Frage auch nur einen Schritt weiterkommt. Angesichts der bereits recht hohen Haushaltsmittel, die für den Strafvollzug aufgewendet werden müssen, agiert die Politik derzeit übervorsichtig. Vermutlich rechnet sie mittelfristig mit steigenden Gefangenenzahlen und will keine Festlegungen treffen, die künftig zu einer von Jahr zu Jahr steigenden finanziellen Belastung führen könnten.
Friedhelm Sanker