Bestechliche hessische Strafvollzugsbedienstete verlieren Beamtenrechte
Am 09. Dezember 2015 hat die Spezialkammer für Korruptionskriminalität des Landgerichts Frankfurt in einem seit Anfang Oktober 2015 gegen zwei hessische Vollzugsbeamte anhängigen Verfahren wegen Bestechlichkeit das Urteil gesprochen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die beiden Beamten sich von Häftlingen und Rechtsanwälten hatten schmieren lassen.
Die beiden 51 und 54 Jahre alten Amtsinspektoren wurden zu Bewährungsstrafen von acht beziehungsweise sieben Monaten verurteilt. Was die beiden Beamten allerdings wesentlich härter treffen wird, sind die bevorstehenden beamtenrechtlichen Auswirkungen. Ihnen droht nicht nur der Verlust des Beamtenstatus, sondern auch der Verlust aller bislang erworbenen Pensionsansprüche.
Bei Korruptionsstraftaten im Amt zieht § 24 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz für den Verlust der Beamtenrechte die Grenze bei sechs Monaten Freiheitsstrafe und nicht erst – wie bei allen anderen Straftaten – bei einem Jahr. Einer der beteiligten Häftlinge erhielt im selben Prozess zehn Monate wegen Bestechung, der zweite sowie der involvierte Rechtsanwalt kamen mit Geldstrafen von 4.500 Euro (150 Tagessätze) beziehungsweise 10.800 Euro (180 Tagessätze) davon.
Die beiden Beamten waren im offenen Vollzug für die Kontrolle der Freigänger und die Eignungsprüfungen für die Unterbringung in einer offenen Einrichtung zuständig. Für eine Vorzugsbehandlung im Vollzug sollen den beiden Beamten Geschenke von relativ überschaubarem Wert gemacht worden sein.
Der Vorsitzende der Spezialkammer, Richter Christopher Erhard, machte in der Urteilsbegründung deutlich, dass es gar wichtig sei, ob tatsächlich Geschenke gemacht wurden. Allein die Bereitschaft eines Amtsträgers, gegen Geld oder Vergünstigungen dienstliche Angelegenheiten anders zu bearbeiten als gewöhnlich, erfülle bereits den Straftatbestand der Bestechlichkeit. Zudem sei es nicht erforderlich, dass eine konkrete Pflichtverletzung vorliege. Selbst wenn Geldzahlung oder Geschenke nur den „Ermessensspielraum“ des Beamten berührten, sei bereits eine Korruptionsstraftat vollendet.
Die Verteidiger der Beamten hatten in ihren Plädoyers dafür geworben, das Verhalten der Beamten als bloße „Vorteilsnahme“ zu bewerten. In diesem Falle hätte sich die Möglichkeit einer geringeren Bestrafung und Vermeidung der beamtenrechtlichen Konsequenzen eröffnet. In dem Urteil wird allerdings festgestellt, dass sich die Beamten der Bestechlichkeit schuldig gemacht haben. Der Vorsitzende der Spezialkammer des Landgerichts Frankfurt führte hierzu aus, dass dem Gericht die beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung sehr bewusst gewesen seien, es diese Konsequenzen jedoch nicht als unangemessen bewerte.
Friedhelm Sanker