Beihilfefähigkeit von Sehhilfen wieder deutlich verbessert
Der Finanzminister des Landes NRW hat unter dem 16. Dezember 2016 die Siebte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung erlassen. Nachdem Sehhilfen seit vielen Jahren nur noch sehr eingeschränkt als beihilfefähig anerkannt wurden, werden die seinerzeit eingeführten Restriktionen jetzt etwas gelockert.
„10a. Aufwendungen für die Erstbeschaffung einer ärztlichen verordneten Brille oder von ärztlich verordneten Kontaktlinsen sind beihilfefähig. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei Brillengläser/Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig. Bei gleichbleibender Sehschärfe sind die Aufwendungen einer Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen nach zwei Jahren bis zu 170 Euro je Kontaktlinse und nach drei Jahren von 220 Euro je Brillenglas (bis 5,75 Dioptrien) oder 250 Euro je Glas (ab 6 Dioptrien) beihilfefähig.
10b. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 70 Euro sowie die Einschleifkosten der Brillengläser in das Gestell bis zu einem Betrag von 25 Euro je Glas beihilfefähig. Aufwendungen für höherbrechende Gläser sind ab 6 Dioptrien beihilfefähig.
10c. Für die Ersatzbeschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen mit Ausnahme einer Prismenbrille reicht anstelle der ärztlichen Verordnung die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker aus. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.“
Daneben regelt die Änderungsverordnung den Bereich von häuslicher, teilstationärer und stationärer Pflege neu und setzt neue Höchstbeträge für die Beihilfefähigkeit von entsprechenden Aufwendungen fest. Die gesamte Änderungsverordnung kann über den nachfolgenden Link eingesehen werden. Wir empfehlen sie Ihrer besonderen Aufmerksamkeit.
Siebte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW