27. April 2015

Anstaltsleitung durfte den Nebenjob im Internet verbieten

Vollzugsbeamte verdienten mit Erotik-Chat mehr als im Hauptberuf

Die Leitung einer nordrhein-westfälischen Vollzugseinrichtung hat die Genehmigung für die Nebentätigkeit zweier Justizvollzugsbeamter widerrufen dürfen, entschieden heute die Richter des Verwaltungsgerichts Aachen.

Die beiden miteinander verheirateten Bediensteten hatten im Internet einen Erotik-Chat betrieben und durch diese Tätigkeit mehr als in ihrem Job im Strafvollzug verdient. Mit ihrer Klage gegen die Widerrufe der ihnen erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen scheiterte das Beamtenehepaar heute vor dem Aachener Verwaltungsgericht. Gegen das Urteil (Az. 1 K 908/14, 1 K 909/14) können die Kläger beim Oberverwaltungsgericht Münster Berufung einlegen.