Sind moderne Autos ein Sicherheitsrisiko für Vollzugseinrichtungen?
Moderne Fahrzeuge sind heutzutage bereits mit so vielen technischen Details ausgestattet, dass sie auch für Spionagezwecke missbraucht werden können. Soeben hat sich die Berliner Polizei daher veranlasst gesehen, Fahrzeugen des Herstellers Tesla die Zufahrt zu Liegenschaften des Landeskriminalamtes und des Polizeipräsidiums zu untersagen. Alle anderen Polizeidienststellen sind angewiesen worden, Entscheidungen in eigener Zuständigkeit zu treffen.
Die Berliner Polizei warnt ihre nachgeordneten Behörden explizit davor, dass speziell die Fahrzeuge der Firma Tesla dazu in der Lage sind, Polizeidienststellen auszuspionieren. Tesla habe derart viele Kamerasysteme in seinen Elektrofahrzeugen installiert, heißt es seitens der Berliner Polizei, dass ein entsprechendes Risiko bestehe.
Die jetzige Anordnung stützt sich auf einen Fernsehbericht des ZDF. Danach sollen sämtliche Fahrzeugmodelle der Marke Tesla mit zahlreichen Kameras ausgestattet sein. Diese Kameras fertigen permanent ereignisunabhängige Videoaufzeichnungen des gesamten Fahrzeugumfeldes an. Die Aufnahmen werden gegenwärtig in den Niederlanden auf dort befindlichen Servern der Firma Tesla gespeichert.
Wie diese zahlreichen Daten weiterverarbeitet werden und was im Einzelfall mit ihnen geschieht, bleibt dem Fahrzeugnutzer regelmäßig verborgen. Dem Vernehmen nach sollen „Interessierte“ diese Daten jedoch „problemlos“ anfordern können. Was konkret mit den Daten geschieht, fällt offenbar einzig und allein in die Entscheidungshoheit des Unternehmens Tesla.
Das Sicherheitsrisiko, das die Berliner Polizei dazu veranlasst, Tesla-Fahrzeugen die Zufahrt in Polizei-Liegenschaften zu untersagen, dürfte auch für den Bereich des Strafvollzuges von Bedeutung sein.
Da immer mehr Elektrofahrzeuge am Verkehr teilnehmen und diese im Hinblick auf ein künftig autonomes Fahren bereits gegenwärtig mit zahlreichen Kamerasystemen ausgestattet sind, ist die Datensicherheit von besonderer Relevanz. Fahrzeuge mit dieser Technik sind gegenwärtig nicht vom Befahren der intramuralen Bereiche von Vollzugseinrichtungen ausgeschlossen. Hier können deshalb unbemerkt Daten über sicherheitstechnische Einrichtungen erhoben und an die Server der Fahrzeughersteller übermittelt werden. Zudem dürfte die Kameratechnik in das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Gefangenen und Kolleginnen und Kollegen eingreifen. Wie diese Daten vor dem unbefugten Zugriff von Dritten geschützt sind und was letztlich mit diesen Daten geschieht, entzieht sich sowohl dem Fahrzeugnutzer als auch den Leitungen der Vollzugsbehörden.
Da davon auszugehen ist, dass künftig Fahrzeuge vermehrt mit einer entsprechenden Technik ausgestattet sein werden, ist der Vollzug gut beraten, seinerseits unverzüglich Standards festzulegen, die erfüllt sein müssen, um einem Fahrzeug die Zufahrt in den intramuralen Bereich einer Vollzugseinrichtung zu gestatten oder zu untersagen. Auf jeden Fall sollte sichergestellt sein, dass die Persönlichkeitsrechte und die vollzuglichen Sicherheitsinteressen nicht verletzt werden.
Friedhelm Sanker