Sächsischer Vollzug im Kreuzfeuer der Kritik
Nach dem Freitod des mutmaßlichen IS-Terroristen Dschaber al-Bakr in dem von ihm bewohnten Haftraum in der JVA Leipzig überschlagen sich die Vorwürfe der Politik. Von Skandal, Desaster und gar Staatsversagen ist da die Rede. Die Vorwürfe kommen zudem im Brustton der Überzeugung daher und tuen so, als seien abweichende Bewertungen abwegig, zumindest aber unangebracht. Selten hat man über alle Parteigrenzen hinweg in solcher Einmütigkeit Schuldzuweisungen gehört, die dem Justizvollzug völliges Versagen attestieren.
In unserer schnelllebigen Zeit scheint es wichtig zu sein, dass Politiker schnell mit verbindlichen Aussagen zu den unterschiedlichsten Ereignissen auf dem medialen Markt präsent sind. Sich seine Meinung faktenbasiert zu bilden, scheint dabei weniger üblich zu werden.
So wird der JVA Leipzig vorgeworfen, sie hätte alle Möglichkeiten nutzen müssen, um einen Suizid zu verhindern. Wer solch eine Meinung vertritt, wie sie u.a. vom Grünen-Politiker Volker Beck geäußert wurde, betreibt politische Machtspielchen auf dem Rücken der Kolleginnen und Kollegen des Vollzuges. In der Konsequenz würde eine solche Haltung aus Gründen des Eigenschutzes der Bediensteten immer nach der schärfsten rechtlich zulässigen Maßnahme verlangen. Mit jeder anderen Ermessensentscheidung würde sich der zuständige Vollzugsverantwortliche, wie das vorliegende Beispiel belegt, angreifbar machen.
Dabei sollte Politikern, die schließlich für die geltenden Vollzugsgesetze Verantwortung tragen, bewusst sein, dass sich auch die Suizidprophylaxe in Vollzugseinrichtungen an gesetzlichen Vorgaben und Regeln auszurichten hat. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach sind zur Verhinderung von Selbsttötungen jeweils jene Sicherungsmaßnahmen mit den geringsten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen anzuwenden. Und hieran hat sich die JVA Leipzig orientiert und gehalten.
Bei der Erforschung der Persönlichkeit eines Gefangenen sind auch Vollzugsbedienstete – egal welcher Profession – auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Einlassungen des Betroffenen selbst angewiesen. Der JVA Leipzig ist in diesem konkreten Fall außerdem zuzugestehen, dass der Vollzug bislang mit IS-Terroristen nur über spärliche Erfahrungen verfügt. Entsprechend schwierig ist es, eine Prognoseentscheidung zur Suizidprävention zu treffen. Im konkreten Fall waren eine Psychologin und eine Sozialarbeiterin in die Bewertung des Falles eingebunden. Bei der Bewertung des Falles war zudem zu berücksichtigen, dass Sicherungsmaßnahmen immer auch eine erhebliche Belastung für den betroffenen Inhaftierten darstellen und deshalb ursächlich für die Destabilisierung dessen psychischer Verfassung sein können.
Der JVA Leipzig wird jetzt vorgeworfen, sie hätte von einer Suizidgefahr ausgeheben müssen, weil al-Bakr schließlich die Nahrungsaufnahme verweigert, an den Elektroeinrichtungen seines Haftraumes manipuliert habe und zudem potentieller Selbstmordattentäter gewesen sei. Der Anstaltsleiter hat dargelegt, dass die Manipulationen als Vandalismus gewertet worden seien. Allen Kritikern sollte aber klar sein, ein Selbstmordattentat ist eine Sache, die darauf gerichtet ist, möglichst viele Opfer zu verursachen. Mit einer Selbsttötung kann ein solches Ergebnis nicht erreicht werden. Sie verlangt daher nach einer anderen, abweichenden Motivation. Folglich lässt sich nicht verlässlich von dem einen auf den anderen Sachverhalt schließen.
Auch wenn aus der Sicht der Sicherheitsbehörden der Suizid al-Bakrs einen Super-GAU darstellen mag, weil Hintergründe der von al-Bakr geplanten Tat nicht mehr aufgeklärt werden können, so ist es gänzlich unzulässig, diesen Umstand zum Maßstab für die in der JVA Leipzig getroffenen suizidprophylaktischen Maßnahmen zu machen. Für die Frage, ob der Vollzug in diesem Fall versagt hat, kann allein maßgeblich sein, ob die getroffene Prognoseentscheidung die rechtlichen Vorgaben angemessen berücksichtigt. Offensichtlich ist dies der Fall, weil anderslautende Vorwürfe bislang nicht erhoben worden sind. Dann verbietet es sich für die Politik allerdings auch, den sächsischen Vollzug für vermeintliche oder tatsächliche Versäumnisse oder Missstände in Sachsen in Sippenhaftung zu nehmen.
Friedhelm Sanker