Entweichung eines Sicherungsverwahrten: Anklage gegen zwei Vollzugsbeamte
Am 20. Januar 2016 hat der 58-jährige Sicherungsverwahrte Peter Breidenbach eine Ausführung von Aachen nach Köln genutzt, um einen Toilettengang in einem Kölner Brauhaus zur Flucht zu nutzen. Wenige Tage später konnte Breidenbach in Brühl festgenommen werden. Für die begleitenden Kollegen hat diese Entweichung jetzt voraussichtlich ein gerichtliches Nachspiel. Das Vorkommnis hatte eine intensive Diskussion darüber ausgelöst, warum Sicherungsverwahrte sich überhaupt in der Öffentlichkeit bewegen dürfen.
Nach dem Abschluss der strafrechtlichen Prüfung des Falles ist die Staatsanwaltschaft Köln zu der Überzeugung gelangt, dass die beiden begleitenden und Aufsicht führenden Beamten ihre Dienstpflichten verletzten, weil sie den Sicherungsverwahrten nicht auf dem Gang zur Toilette beaufsichtigt hätten. Dadurch, so die Ermittlungsbehörde, hätten die Kollegen zugleich den Straftatbestand der Gefangenenbefreiung realisiert. Die Staatsanwaltschaft Köln hat nunmehr Anklage gegen die Bediensteten erhoben. Über die Zulassung der Anklage ist seitens des zuständigen Gerichts noch nicht entschieden worden.
Bei Breidenbach handelt es sich um einen Vergewaltiger, der 1991 zur einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. In den Medien war die Entweichung auf wenig Verständnis gestoßen. Befremden wurde bekundet, weil sich Breidenbach ungefesselt in der Öffentlichkeit hatte bewegen können, obwohl er weiterhin als gefährlich galt. Sofort wurde deshalb ein Systemversagen vermutet und die Frage nach den erforderlichen Konsequenzen aufgeworfen.
Trotz des verständlichen Wunsches der Gesellschaft, vor gefährlichen Rechtsbrechern geschützt zu sein, muss auch Sicherungsverwahrten nach der geltenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung eine Entlassungsperspektive erhalten bleiben. Folglich ist auch diese Form der Freiheitsentziehung therapiegerichtet und entlassungsorientiert auszugestalten.
In Düsseldorf stellte BSBD-Landesvorsitzender Peter Brock klar, dass wegen der gesetzlichen Vorgaben vollzugsöffnende Maßnahmen auch künftig geboten seien. „Mit jeder dieser Maßnahmen sind unvermeidlich Sicherheitsrisiken verbunden. Bei der Durchführung können sich selbstverständlich auch Kolleginnen und Kollegen falsch verhalten. Wogegen wir Strafvollzugsbedienstete uns allerdings immer zur Wehr setzen werden, ist der Umstand, dass der Strafvollzug selbst aus Anlass von Einzelfällen an den „medialen Pranger“ gestellt wird, um ihm regelmäßig Systemversagen vorzuwerfen!“
Friedhelm Sanker