Dienstrecht: Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Kaum ist das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz am 27. Juni 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden und in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten, da tun sich bereits erste Regelungslücken auf. Bereits anlässlich der Landtagsanhörung zu dem Gesetzesvorhaben hatte der BSBD darauf aufmerksam gemacht, dass nicht nur eine Reduzierung des Ausgleichs für besondere Altersgrenzen vorzusehen sei, sondern auch dessen Erhöhung. Dies ergebe sich allein aus dem Umstand, dass die Regelaltersgrenze bis zum Jahre 2029 auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben werden soll.
Der finanzielle Ausgleich wurde mit der Einführung der besonderen Altersgrenzen geschaffen. Seinerzeit war die Regelaltersgrenze das vollendete 65. Lebensjahr, während die besondere Altersgrenze für den allgemeinen Vollzugsdienst und den Werkdienst auf das vollendete 60. Lebensjahr festgeschrieben war. Für den um fünf Jahre vorgezogenen Ruhestand wurde zum Ausgleich für die entgangene Besoldung ein finanzieller Ausgleich eingeführt, der das Fünffache der letzten Monatsvergütung, höchsten jedoch 12.000,00 DM betrug.
Als sich das Land NRW vor Jahren zum verstärkten Sparen gezwungen sah, musste auch die besondere Altersgrenze dran glauben. Sie wurde vom 60. auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig nutzte die Landesregierung die Gesetzesänderung, um den finanziellen Ausgleich von 12.000,00 DM auf 8.000,00 DM zu reduzieren. Seit der Umstellung von DM auf den Euro im Jahre 2002 beträgt der Ausgleich maximal 4.091,00 Euro, falls man fünf Jahre vor der damaligen Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintrat. Durch die Anhebung der besonderen Altersgrenze auf das vollendete 62. Lebensjahr wurde der Ausgleich um zwei Fünftel reduziert. Soweit so gut.
Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr müsste sich der finanzielle Ausgleich sukzessive wieder erhöhen, bis er im Jahre 2029 den Höchstbetrag von 4.091,00 Euro erreichen müsste. Der BSBD hatte im Gesetzgebungsverfahren auf diesen Umstand hingewiesen. Es ist eine Frage von Fairness und Gerechtigkeit bei Erhöhung der Zeitspanne zwischen besonderer Altersgrenze und Regelaltersgrenze den finanziellen Ausgleich entsprechend anzuheben.
Der BSBD hatte vorgeschlagen, den finanziellen Ausgleich in Entsprechung der Übergangsregelung des § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW für jeden Monat der Hinausschiebung der Altersgrenze um ein Sechzigstel des Höchstbetrages anzuheben.
Auf diese Weise würde sichergestellt, dass mit dem Auslaufen der Übergangsregelung des § 31 Abs. 2 LBG NRW wieder der Höchstbetrag gezahlt würde. Bliebe es bei der derzeitigen Regelung des § 56 a LBeamtVG NRW wäre der Höchstbetrag von 4.091,00 Euro ein rein fiktiver Wert, der faktisch niemals mehr erreicht werden könnte.
Der BSBD wird von Landesregierung und Politik jetzt nachdrücklich fordern, zu fairen, gerechten Verhältnissen zurückzukehren und den finanziellen Ausgleich für die besonderen Altersgrenzen nach und nach wieder auf den Höchstbetrag von 4.091.00 Euro anzuheben. Was im Rahmen des jetzigen Reformvorhabens versäumt worden ist, bedarf dringend der Nachbesserung.
Friedhelm Sanker