Arbeitgeberverband des Landes NRW e.V. erteilt generelle Ermächtigung
Bei der Übertragung von Urlaubsansprüchen der Tarifbeschäftigten ist die im Oktober 2013 geänderte Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW § 19 Abs. 2) für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes, zugrunde zu legen.
Dies bedeutet, dass sich der Übertragungszeitraum - auch für Tarifbeschäftigte - auf 15 Monate verlängert, und dass die Übertragung und Abwicklung des Urlaubes bis zum 31. März des zweiten des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hat.