Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers
BurlG §7 Abs.4
- Der Urlaubsanspruch aus §1 BurlG ist gerichtet sowohl auf Freistellung von der Arbeitspflicht als auch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum.
- Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist bedingt durch die Gewährung der Freistellung. Bis zur Freistellung besteht er als Rechtsposition (Anwartschaftsrecht) auf Zahlung von Urlaubsentgelt.
- Kann der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er gemäß §7 Abs. 4 BurlG abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsentgelt gem § 1922 BGB auf den Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich dort in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BurlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.
(BAG 22.9.2015 -9AZR 170/14 – Rn 18,(ZTR 2016,89)
LAG Düsseldorf 29.10.2015 – 11 Sa 537/15
LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.1. 2016 – 4 Sa 888/15
(Quelle ZTR 08/2016)