Beamtenbesoldung: Auch ohne Streikrecht nicht auf Almosen angewiesen
Bundesverwaltungsgericht bekräftigt Anspruch auf Teilhabe an der Einkommensentwicklung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das beamtenrechtliche Streikverbot für Beamte bestätigt (BVerwG 2 C 1.13, Urteil vom 27.02.2014). Zu entscheiden hatten die Leipziger Richter den Fall einer Lehrerin, die sich an Warnstreiks beteiligt hatte und daraufhin disziplinarisch belangt worden war. Abzuwägen hatte das Gericht, ob das aus den grundgesetzlich garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums abgeleitete Streikverbot gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.