Neuregelungen 2018
Mit Beginn des neuen Jahres sind zahlreiche Neuregelungen in Kraft getreten. So haben die meisten die Verbesserung der Einkommen im öffentlichen Dienst in Höhe von 2,5 Prozent bereits anhand der Überweisungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung zur Kenntnis nehmen können. Und auch der gesetzliche Mindestlohn gilt ab 1. Januar ausnahmslos für alle Branchen.
Wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellen möchte, muss den Förderantrag künftig vor der Auftragsvergabe einreichen. Der gesetzliche Mutterschutz wird auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet. Diese und andere Neuregelungen sind zum 01. Januar in Kraft getreten.
Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, haben mit Ablauf des Jahres 2017 ihre Gültigkeit verloren.
Der flächendeckende Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten des Landes. In den beiden folgenden Jahren wird der Pflegemindestlohn gleichfalls angehoben. Von dieser schrittweisen Anhebung des Mindestlohnes profitieren vor allem Pflegehilfskräften.
Nachdem die Löhne und Gehälter im letzten Jahr erneut gestiegen sind, wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2018 auf 59.400 Euro jährlich. Sie hatte 2017 noch 57.650 Euro betragen. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. Diese leicht positive Entwicklung ist auf den hohen Beschäftigungsstand zurückzuführen.
Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das bedeutet: Wer 1953 geboren ist und 2018 sein 65. Lebensjahr vollendet, kann mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagfrei in Rente gehen.
Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung: Er liegt ab 1. Januar 2018 bei 83,70 Euro monatlich.
Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Für Kinder und Jugendliche erhöht sich die Grundsicherung um fünf Euro: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren bekommen 296 Euro; Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren stehen 316 Euro zu.
Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Es sieht Verbesserungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben vor. So soll das "Budget für Arbeit" Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber von bis zu 75 Prozent in allen Bundesländern ermöglichen. Menschen mit Behinderung soll durch diese Förderung der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden.
Ausländerbehörden und Familienkassen gleichen ihre Daten ab Januar 2018 besser ab, um zu vermeiden, dass unberechtigt Kindergeld bezogen wird. Daten von Unionsbürgern, die nie einen Antrag auf Kindergeld gestellt haben, werden im Vorfeld herausgefiltert. Damit bleibt ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt.
Sachbezugswerte sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung erbracht werden, aber trotzdem zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählen. Sie werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Wert für Verpflegung wird für 2018 auf 246 Euro angehoben. Für Mieten und Unterkunft erhöht sich der Sachbezug auf 226 Euro.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Er ist seit 2015 gesetzlich festgeschrieben. Die Hälfte davon trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt 2018 auf 1,0 Prozent. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.
Ab dem 1. Januar 2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Erstmals bezieht der Mutterschutz auch Studentinnen und Schülerinnen ein. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gilt bereits.
Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Mit dem Entgelttransparenzgesetz erhalten Beschäftigte einen individuellen Auskunftsanspruch. Sie haben nunmehr das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Dies gilt für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Seit dem 6. Januar 2018 können Beschäftigte den Anspruch geltend machen. Hier hatte der Gesetzgeber offenbar Angst vor der eigenen Courage, weil nur ein Auskunftsanspruch für einen Teil der Betroffenen zugestanden wird. Konsequent wäre es gewesen, auch die Möglichkeit zur Durchsetzung eines eventuell höheren Entgeltes zu regeln.
Ab Januar 2018 gilt eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können dann lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern, die in den zurückliegenden Jahren stark angestiegen waren.
Steuerzahler profitieren 2018 von einem um 180 Euro höheren Grundfreibetrag, der nunmehr 9.000 Euro beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.
Das Besteuerungsverfahren in Deutschland wird modernisiert. Künftig bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Sie betreffen Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Für die private Steuererklärung 2018 ist Abgabeschluss nicht mehr am 31. Mai 2019, sondern erst am 31. Juli 2019. Die bislang arbeitsintensiven Fristverlängerungsverfahren entfallen damit. Aber Vorsicht: Wird die Steuererklärung verspätet eingereicht, droht ein Zuschlag. Dieser orientiert sich an der Höhe der festgesetzten Steuer. Er beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Die Steuererklärung für 2017 muss noch nach den alten Fristen bis zum 31. Mai 2018 oder bis zum Jahresende 2018, falls ein Steuerberater beauftragt wird, beim Finanzamt eingereicht werden.
Die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen müssen die Steuerpflichtigen zukünftig generell erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgeben. Für die Steuererklärung 2018 gilt folglich der 29. Februar 2020 als Fristende.
Die Steuererklärung soll in Zukunft deutlich einfacher erstellt und schneller bearbeitet werden können. Ab 2018 müssen Steuerpflichtige deshalb ihre Papierbelege, wie Rechnungen und Spendenquittungen, nicht mehr einreichen. Weil das Finanzamt sie aber im Einzelfall anfordern kann, sollten Steuerpflichtige die Unterlagen aufbewahren, bis der Steuerbescheid unanfechtbar ist.
Hersteller müssen Winterreifen, die ab 1. Januar 2018 produziert werden, mit dem "Alpine"-Symbol (dreigezacktes Bergpiktogramm mit Schneeflocke) kennzeichnen. Das Qualitätssiegel zeigt an, dass diese Reifen besondere Anforderungen an Traktions-, Brems- und Beschleunigungsverhalten auf Schnee und Eis erfüllen. Für bis 31. Dezember 2017 produzierte M+S-Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis 30. September 2024.
Bisher waren Fahrzeuge ab dem Baujahr 2006 bei der Hauptuntersuchung beim TÜV von der Abgasmessung am Endrohr per Sonde befreit. Ab 1. Januar 2018 müssen alle Fahrzeuge, Diesel oder Benziner, die direkte Messung der Abgase am Auspuffendrohr bestehen. Damit können Defekte an der Abgasanlage besser erkannt werden.
Der sogenannte "Majestätsbeleidigungsparagraf" 103 StGB, der bisher die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten regelte, ist zum 1. Januar 2018 abgeschafft worden. Nach dieser Rechtsnorm war der Satiriker Jan Böhmermann wegen seines scharfen „Schmähgedichtes auf Erdogan“ vom türkischen Staatspräsidenten angezeigt worden.