Landgericht Limburg: Es wird nicht nur über Kollegen, sondern über den gesamten Strafvollzug gerichtet
Vor dem Landgericht im hessischen Limburg ist derzeit ein Verfahren gegen drei Strafvollzugsbedienstete anhängig, das – käme es zu einer Verurteilung – über das Potential verfügt, den bundesdeutschen Strafvollzug grundlegend zu verändern. Was war geschehen? Ein von Polizeiwagen verfolgter Geisterfahrer unternimmt eine halsbrecherische Flucht, bei der das Leben einer jungen Frau ausgelöscht wird. Der Unfallverursacher, ein beurlaubter Strafgefangener, wird im Rahmen des Strafverfahrens wegen Mordes verurteilt.
Dies ist nachvollziehbar und eine Bestätigung für das gesunde Rechtsempfinden der Bürgerinnen und Bürger. Gilt das aber auch für das durch die Staatsanwaltschaft angestrengte Verfahren gegen drei Vollzugsbedienstete, die derzeit wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht stehen? Hier darf man berechtigte Zweifel haben. Kommt es zu einer Verurteilung, wird dies Lockerungsentscheidungen und den offenen Strafvollzug grundlegend verändern.
Nordrhein-Westfalen hält die größten Haftplatzkontingente im offenen Strafvollzug vor. Würden die Strafvollzugsbediensteten durch das Landgericht Limburg wegen der getroffenen Lockerungsentscheidung für den Tod der jungen Frau mitverantwortlich gemacht, würde sich künftig kaum noch jemand finden, der für Lockerungsentscheidungen die Verantwortung übernehmen würde. Der offene Strafvollzug ist ein wesentliches Element der Wiedereingliederung von Strafgefangenen, weil hier unter realistischen Bedingungen, die Tragfähigkeit neu vermittelter Verhaltensweisen überprüft werden kann. Damit gehört das Scheitern solcher Maßnahmen faktisch zum Programm. Denn wäre man sicher, dass die Behandlung eines Straftäters dessen Verhalten in jedem Fall positiv verändert, bedürfte es einer Erprobung nicht. Um die Allgemeinheit aber bestmöglich vor Risiken zu schützen, werden im Vollzug aufwändige Einzelfallentscheidungen unter Beachtung vorgegebener Kriterien getroffen, an denen alle mit dem jeweiligen Gefangenen befassten Kolleginnen und Kollegen beteiligt sind. In besonders schwierigen Fällen wird außerdem externer Sachverstand hinzugezogen, um Risiken für die öffentliche Sicherheit weitestgehend ausschließen zu können.
Die ganz überwiegende Zahl der getroffenen Einzelfallentscheidungen erweist sich in der Praxis als richtig und belastbar. Aber es gibt auch Ausnahmen. Nicht immer enden diese so tragisch wie im Fall der jungen, völlig unbeteiligten Frau aus Limburg, die ihr Leben verlor. Der Unfallverursacher ist zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt worden. In der jetzt laufenden Hauptverhandlung gegen die drei Kollegen prüft das Gericht, ob sie eine Mitschuld am Tod der jungen Frau trifft.
Die zuständige Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass die Strafvollzugsbediensteten ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten und sie deshalb eine Mitschuld am Tod der jungen Limburgerin treffe. Namhafte Juristen haben große Bedenken, dass die Bildung einer solchen Kausalkette, auf die die Staatsanwaltschaft ihre Anklage stützt, zulässig ist. Immerhin lagen zwischen der Entscheidung, den betroffenen Gefangenen von der JVA Wittlich in den offenen Vollzug der JVA Diez zu verlegen und der Todesfahrt, vierzehn Monate, in denen sich der Gefangene nicht das Geringste zu Schulden kommen ließ.
Aber wenn schon ein so gewagter Kausalzusammenhang hergestellt wird, was ist dann mit den Polizeibeamten in den verfolgenden Polizeifahrzeugen? Wäre es überhaupt zu dem folgenschweren Crash gekommen, wenn der Todesfahrer nicht derart bedrängt worden wäre und man anderweitige Möglichkeiten der Fahndung angewendet hätte? Anders als bei den Strafvollzugsbediensteten sieht die zuständige Staatsanwaltschaft bislang kein Mitverschulden der Polizeikräfte. Bis zum Urteil ist deshalb alles Spekulation. Der BSBD geht davon aus, dass das Landgericht Limburg der Anklage der Staatsanwaltschaft nicht folgt, und die Kollegen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freispricht. Sollte es anders kommen und die drei Kollegen verurteilt werden, wäre im Strafvollzug nichts mehr so wie es vor dem Verfahren war.
In diesem Fall stünden alle Maßnahmen zur Disposition, die die Erprobung von Strafgefangenen durch Lockerung der Haft zum Ziel hätten. Welchem Strafvollzugsbediensteten wäre die Verantwortung für Entscheidungen zuzumuten, die noch nach Jahren zu Anklagen wegen der Beteiligung an Straftaten führen könnten, deren Ausmaß er beim Treffen der Entscheidung gar nicht zu ermessen vermag? Dem Urteil des Landgerichts Limburg sieht der BSBD mit Interesse und der Erwartung einer weisen Entscheidung des Gerichts entgegen.
Friedhelm Sanker