Sind sichtbare Tattoos mit dem Tragen einer Uniform unvereinbar?
Nachdem die Bundespolizei eine Bewerberin für den gehobenen Dienst wegen einer großflächigen Unterarmtätowierung nicht zum Eignungsauswahlverfahren zugelassen hatte, hat nunmehr das Verwaltungsgericht Darmstadt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens diese Ermessensentscheidung für rechtens erklärt. Dem Dienstherrn steht danach ein relativ weiter Ermessensspielraum zu.
Das Gericht sah es als vertretbar an, dass der Dienstherr Regelungen erlasse, die dazu dienen, die Neutralitätsfunktion der Dienstkleidung sicherzustellen und einem zu befürchtenden Verlust von Autorität wegen großflächiger Tätowierungen vorzubeugen. Auch die weitere Erwägung des Dienstherrn, derartige Tätowierungen könnten Anlass zu Provokationen bieten und seien geeignet, die Toleranz anderer übermäßig zu beanspruchen, hält sich nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der dem Dienstherrn vorbehaltenen Eignungsprognose. Fraglos böten solche Tätowierungen Ansatzpunkte für Diskussionen, die letztendlich dazu führen könnten, dass der Uniformträger wegen seines äußeren Erscheinungsbildes abgelehnt werde, entschieden die Richter.
Dies bedeutet nach Einschätzung des Gerichts allerdings nicht, dass heutzutage jede Tätowierung ungeachtet ihres Inhalts und ihrer äußeren Erscheinungsform einen Bewerber für den Dienst bei der Bundespolizei disqualifiziere. Absolute Einstellungshindernisse seien Tätowierungen mit einem nicht akzeptablen Inhalt, also beispielsweise solche gewaltverherrlichender, sexistischer oder allgemein die Menschenwürde verletzender Art, aber auch solche, die Symbole aufwiesen, die einen Bezug zu extremen politischen Auffassungen herstellten. Andererseits könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dezente Tätowierungen von geringer Größe und ohne besondere Symbolik auch heute noch als Eignungsmangel angesehen werden könnten. Ein generelles Verbot jeglicher sichtbaren Tätowierung bei einem Bewerber für den Dienst bei der Bundespolizei lasse sich heute nicht mehr rechtfertigen.
Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 1 L 528/14 DA ist noch nicht rechtskräftig. Über den rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.