11. Juni 2026

Offener Vollzug in NRW – Zwischen Schlagzeilen und Wirklichkeit

Kaum ein Bereich des Justizvollzuges wird derzeit so intensiv diskutiert wie der offene Vollzug. Die Vorfälle in der JVA Euskirchen, die anschließende Berichterstattung und politische Forderungen nach strengeren Regelungen haben das Thema in den Mittelpunkt gerückt.

Dabei entsteht teilweise der Eindruck, der offene Vollzug sei ein Sicherheitsrisiko, werde zu großzügig gehandhabt oder ziehe sogar gezielt Straftäter aus anderen Bundesländern an. Gerade in emotional geführten Debatten lohnt sich jedoch ein Blick auf die verfügbaren Fakten.

Was die Fakten zeigen

Der offene Vollzug ist keine neue Idee und keine nordrhein-westfälische Besonderheit. Er gehört seit Jahrzehnten zum deutschen Strafvollzug.Der Gedanke dahinter ist einfach: Gefangene sollen schrittweise auf ein straffreies Leben nach der Haft vorbereitet werden. Gleichzeitig ist der offene Vollzug kein rechtsfreier Raum und keine Belohnung für Gefangene. Vor einer Verlegung wird geprüft, ob Fluchtgefahr besteht oder ob der Gefangene die größeren Freiheiten missbrauchen könnte. Verschiedene Fachdienste werden beteiligt, die Entscheidung wird dokumentiert. 

Dennoch wird derzeit immer wieder der Eindruck vermittelt, Nordrhein-Westfalen sei aufgrund seiner Regelungen besonders attraktiv für Straftäter aus anderen Bundesländern. Von einem sogenannten „Strafvollzugstourismus“ ist die Rede. Die Landesregierung hat diesen Vorwurf im Rahmen einer Kleinen Anfrage prüfen lassen. Das Ergebnis fällt deutlich anders aus, als es manche Schlagzeile vermuten lässt. Deshalb lohnt sich die Frage:Passt das Bild, das derzeit teilweise gezeichnet wird, tatsächlich zu dem, was Wissenschaft, Praxis und Statistik zeigen?

Was ist der offene Vollzug überhaupt?

Mehr als nur eine andere Unterbringungsform

Wer über den offenen Vollzug diskutiert, sollte zunächst wissen, worüber gesprochen wird. Der offene Vollzug bedeutet nicht, dass Gefangene ihre Strafe nicht mehr verbüßen müssen. Auch im offenen Vollzug befinden sich die Betroffenen weiterhin in Haft. Sie unterliegen den Regelungen des Strafvollzugs, haben feste Tagesstrukturen einzuhalten und können bei Verstößen jederzeit in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden. 

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der offene Vollzug stärker auf Eigenverantwortung und Alltag außerhalb der Anstalt ausgerichtet ist. Er verbindet Kontrolle mit praktischer Erprobung: Wer sich bewährt, kann Schritt für Schritt mehr Verantwortung übernehmen. Bei Verstößen kann diese Entwicklung jederzeit beendet werden.

Die Rückkehr in die Gesellschaft

Die meisten Gefangenen werden eines Tages entlassen. Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob sie in die Gesellschaft zurückkehren, sondern wie. Nach der Haft kehren Menschen in Familien zurück, suchen Arbeit, beziehen Wohnungen und werden wieder Teil des Alltags. 

Genau deshalb darf Strafvollzug nicht erst am letzten Tag der Haft an die Zeit danach denken. Die Aufgabe des Strafvollzugs besteht nicht nur darin, Freiheitsstrafen zu vollziehen. Er muss auch dazu beitragen, die Voraussetzungen für ein künftig straffreies Leben zu schaffen.

Warum gibt es den offenen Vollzug überhaupt?

Die Entlassung kommt ohnehin

Kritiker des offenen Vollzugs stellen häufig die Frage, warum Straftäter nicht einfach bis zum letzten Tag ihrer Haftstrafe im geschlossenen Vollzug bleiben. Die Antwort darauf ist zunächst einfach: Eine Entlassung ohne Vorbereitung löst kein Sicherheitsproblem. Sie verschiebt es nur auf den Tag der Entlassung. Die Frage lautet daher nicht nur, wie eine Strafe vollzogen wird. Sie lautet auch, wie der Übergang danach gelingen kann.

Vorbereitung statt Überraschung

Wer nach Jahren der Haft von einem Tag auf den anderen in völliger Freiheit steht, muss sehr vieles gleichzeitig regeln. Arbeit, Wohnung, finanzielle Angelegenheiten, soziale Kontakte und familiäre Beziehungen lassen sich jedoch nicht erst am Tag der Entlassung organisieren. Genau deshalb setzt der offene Vollzug auf einen schrittweisen Übergang. Ziel ist es, Gefangene bereits während der Haft dabei zu unterstützen, wieder Verantwortung zu übernehmen und die Voraussetzungen für ein straffreies Leben nach der Entlassung zu schaffen. 

Dabei geht es nicht um eine Verkürzung der Strafe. Auch im offenen Vollzug bleiben die Betroffenen Strafgefangene. Der Unterschied besteht darin, dass die Zeit bis zur Entlassung genutzt werden soll, um den Übergang in die Freiheit vorzubereiten. Die Grundidee dahinter ist seit Jahrzehnten dieselbe: Wer nach der Haft über Arbeit, soziale Bindungen und eine stabile Lebensperspektive verfügt, hat bessere Chancen auf ein dauerhaft straffreies Leben als jemand, der ohne jede Vorbereitung aus der Haft entlassen wird.

Wer kommt überhaupt in den offenen Vollzug?

Keine automatische Verlegung

Ein weit verbreiteter Irrtum besteht in der Annahme, Gefangene würden vergleichsweise unkompliziert in den offenen Vollzug wechseln können. Ein Blick auf die Regelungen in Nordrhein-Westfalen zeigt jedoch, dass der Weg in den offenen Vollzug an umfangreiche Voraussetzungen geknüpft ist. Dabei geht es nicht nur um Verlegungen aus dem geschlossenen Vollzug.

Viele Gefangene treten ihre Strafe aufgrund der Zuständigkeitsregelungen des Vollstreckungsplans unmittelbar in einer Anstalt des offenen Vollzugs an. 

Auch dann gilt: Entscheidend ist die Eignung für diese Vollzugsform. Das Strafvollzugsgesetz NRW sieht vor, dass nur solche Gefangenen für den offenen Vollzug geeignet sind, bei denen nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen werden. Das klingt trocken, ist aber entscheidend. Es geht um eine Prognoseentscheidung. Die Anstalt muss einschätzen, ob der Gefangene mit den größeren Freiheiten des offenen Vollzugs verantwortungsvoll umgehen kann.

Mehr-Augen-Prinzip statt Bauchgefühl

Die Entscheidung erfolgt nicht nach persönlichem Eindruck oder Bauchgefühl einzelner Beschäftigter. Vielmehr handelt es sich um einen mehrstufigen Prüfungsprozess.

Bereits zu Beginn der Haft werden zahlreiche Informationen erhoben. Dabei geht es unter anderem um Vorstrafen, Deliktart, bisheriges Verhalten, soziale Bindungen, berufliche Perspektiven sowie mögliche Risikofaktoren. 

An den weiteren Entscheidungen wirken regelmäßig verschiedene Fachdienste mit. Neben dem Allgemeinen Vollzugsdienst können hierzu insbesondere Sozialdienst, psychologischer Dienst und weitere Fachkräfte gehören. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Vollzugskonferenz zu. Dort werden die vorliegenden Informationen zusammengeführt, bewertet und gegeneinander abgewogen.

Qualitätssicherung in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen hat darüber hinaus ein eigenes Verfahren zur Qualitätssicherung von Entscheidungen über den offenen Vollzug und vollzugsöffnende Maßnahmen eingeführt. 

Die Vorstellung, Gefangene würden automatisch oder leichtfertig in den offenen Vollzug gelangen, wird den tatsächlichen Abläufen daher nicht gerecht. Das heißt nicht, dass Fehlentscheidungen ausgeschlossen sind. Keine Prognoseentscheidung kann menschliches Verhalten mit absoluter Sicherheit vorhersagen. Es heißt aber: Der offene Vollzug beruht nicht auf Zufall oder Gutgläubigkeit, sondern auf Prüfung, Abwägung und Dokumentation.

Der Vorwurf des „Strafvollzugstourismus“

Was behauptet wird

Besonders viel Aufmerksamkeit hat in den vergangenen Wochen der Vorwurf erhalten, Nordrhein-Westfalen sei aufgrund seiner Regelungen zum offenen Vollzug ein attraktives Ziel für Straftäter aus anderen Bundesländern. Immer wieder wird behauptet, Verurteilte würden gezielt ihren Wohnsitz nach Nordrhein-Westfalen verlegen, um von den dortigen Regelungen zum offenen Vollzug zu profitieren.

Was die Landesregierung festgestellt hat

Die Landesregierung ist diesem Vorwurf nachgegangen und hat die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten mit Zuständigkeit für den offenen Vollzug beteiligt. 

Das Ergebnis fällt deutlich aus. Nach Angaben der beteiligten Anstaltsleitungen konnten für die Jahre 2022 bis 2024 keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass Wohnsitzverlagerungen in nennenswertem Umfang mit dem Ziel eines Strafantritts in Nordrhein-Westfalen erfolgen. 

Im fraglichen Zeitraum wurden fünf entsprechende Fälle nach Beteiligung der zuständigen Vollstreckungsbehörden in andere Bundesländer verlegt. In drei weiteren Fällen wurde die Problematik bereits vor Haftantritt erkannt. Die betroffenen Personen wurden deshalb unmittelbar außerhalb Nordrhein-Westfalens zum Strafantritt geladen. Lediglich zwei Personen verblieben nach Haftantritt tatsächlich in Nordrhein-Westfalen. Bezogen auf insgesamt 7.393 Erstaufnahmen im offenen Vollzug in den Jahren 2022 bis 2024 entspricht dies einem Anteil von lediglich 0,027 Prozent. Die Landesregierung kommt daher zu einer eindeutigen Einschätzung: „Ein Strafvollzugstourismus nach Nordrhein-Westfalen ist nicht feststellbar.“

Die Zahlen im Überblick

Prüfung der Landesregierung für die Jahre 2022 bis 2024
* 7.393 Erstaufnahmen im offenen Vollzug
* 5 Fälle in andere Bundesländer verlegt
* 3 Fälle bereits vor Haftantritt erkannt
* 2 Fälle verblieben tatsächlich in Nordrhein-Westfalen
* Anteil: 0,027 Prozent

Damit steht fest, dass die derzeitige Diskussion auf einer deutlich schmaleren tatsächlichen Grundlage beruht, als es manche Schlagzeilen vermuten lassen. Zugleich zeigt die Antwort der Landesregierung noch etwas anderes: Wenn entsprechende Hinweise vorliegen, werden sie geprüft. In mehreren Fällen wurden die betroffenen Personen gerade nicht in Nordrhein-Westfalen belassen. Das passt nicht zu dem Bild eines Systems, das solche Fälle einfach hinnimmt.

Nordrhein-Westfalen als “Spitzenreiter” beim offenen Vollzug?                                                                                   

Unterschiedliche Gesetze, unterschiedliche Schwerpunkte

Kritiker des offenen Vollzugs verweisen regelmäßig darauf, dass Nordrhein-Westfalen im Bundesvergleich über einen vergleichsweise hohen Anteil an Haftplätzen im offenen Vollzug verfügt.

Das ist zunächst einmal richtig. Daraus folgt aber nicht, dass Nordrhein-Westfalen leichtfertiger entscheidet. Tatsächlich unterscheiden sich die Vollzugssysteme der Bundesländer teilweise erheblich. Dies hängt auch damit zusammen, dass der Strafvollzug seit der Föderalismusreform nicht mehr bundesweit einheitlich geregelt wird. Jedes Bundesland verfügt heute über eigene Strafvollzugsgesetze und kann innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens eigene Schwerpunkte setzen. 

Nordrhein-Westfalen hat dabei erkennbar einen stärkeren Schwerpunkt auf Resozialisierung, Entlassungsvorbereitung und kontrollierte Übergänge gelegt. Das kann man als liberaler bezeichnen. Treffender ist jedoch: NRW nutzt den offenen Vollzug bewusst als Instrument, um Gefangene nicht unvorbereitet aus dem geschlossenen Vollzug in die Freiheit zu entlassen. Das bedeutet nicht, dass Gefangene leichter oder ohne Prüfung in den offenen Vollzug gelangen. 

Auch in Nordrhein-Westfalen bleibt die Verlegung an die Prüfung von Flucht- und Missbrauchsgefahren gebunden. Entscheidend ist also nicht allein, ob ein Land mehr oder weniger Plätze im offenen Vollzug vorhält. Entscheidend ist, wer dort untergebracht wird, nach welchen Kriterien entschieden wird und ob der offene Vollzug seine Ziele erreicht.

Mehr Plätze bedeuten nicht automatisch mehr Risiken

Die bloße Zahl der Haftplätze im offenen Vollzug erlaubt noch keine Aussage darüber, ob ein System erfolgreicher arbeitet oder ob besonders großzügig über Verlegungen entschieden wird.
Nordrhein-Westfalen nutzt den offenen Vollzug stärker als manche andere Länder. Das kann man kritisieren. 

Man kann aber auch fragen, ob ein größerer offener Vollzug nicht gerade dann sinnvoll ist, wenn die Auswahlverfahren sorgfältig sind und die Wiedereingliederung dadurch besser vorbereitet werden kann.

Was sagt die Wissenschaft?

Arbeit, Wohnung und soziale Bindungen

Wer über den offenen Vollzug diskutiert, stößt früher oder später auf eine einfache Frage: Hilft er dabei, neue Straftaten zu verhindern? 

Die Forschung zeigt seit langem, dass bestimmte Faktoren die Chancen auf ein dauerhaft straffreies Leben nach der Haft verbessern können. Genau an diesen Punkten setzt der offene Vollzug an. Gefangene können unter bestimmten Voraussetzungen einer Arbeit nachgehen, Ausbildungsmaßnahmen absolvieren, familiäre Kontakte pflegen und wichtige Schritte für die Zeit nach der Entlassung vorbereiten.

Was Untersuchungen zeigen

Mehrere wissenschaftliche Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass Gefangene nach einer Unterbringung im offenen Vollzug häufig günstigere Voraussetzungen für die Wiedereingliederung mitbringen als vergleichbare Personen, die ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht waren. Das zeigt sich besonders bei Fragen, die für ein Leben nach der Haft entscheidend sind: Gibt es eine Wohnung? Gibt es Arbeit? Gibt es stabile soziale Kontakte? Gibt es eine realistische Perspektive für die Zeit nach der Entlassung? 

Gerade hier hat der offene Vollzug praktische Vorteile. Wer bereits während der Haft einer Arbeit nachgehen kann, hat nach der Entlassung bessere Chancen, nicht wieder bei null anfangen zu müssen. Wer soziale Kontakte halten kann, steht nach der Entlassung nicht völlig allein da. Wer Behördengänge, Wohnungssuche oder Arbeitssuche rechtzeitig vorbereiten kann, hat bessere Chancen auf einen stabilen Neustart.

Keine Garantie, aber bessere Voraussetzungen

Natürlich kann auch der offene Vollzug keine Garantie für ein straffreies Leben geben. Eine solche Garantie gibt es nicht. Nicht im offenen Vollzug und auch nicht im
geschlossenen Vollzug. Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob jedes Risiko ausgeschlossen werden kann. Das wäre unrealistisch. Die entscheidende Frage lautet, welche Vollzugsform die besseren Voraussetzungen schafft, damit Menschen nach der Entlassung nicht erneut straffällig werden. 

Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse sprechen dafür, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung steigen können, wenn Gefangene bereits während der Haft schrittweise auf die Freiheit vorbereitet werden.

Offener Vollzug bedeutet nicht weniger Verantwortung

Die Rolle der Beschäftigten

Wer den Begriff „offener Vollzug“ hört, denkt häufig zunächst an fehlende Mauern oder geringere Sicherheitsanforderungen. So einfach ist es nicht. Die Beschäftigten begleiten Gefangene beispielsweise bei der Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie bei der Vorbereitung der Entlassung. 

Gleichzeitig tragen sie die Verantwortung dafür, Risiken richtig einzuschätzen und auf Fehlentwicklungen frühzeitig zu reagieren.

Sicherheit und Resozialisierung gleichzeitig

Der offene Vollzug verlangt deshalb nicht weniger Professionalität, sondern eine andere Form der Professionalität. Im geschlossenen Vollzug stehen Sicherung, Ordnung und Kontrolle naturgemäß stärker im Vordergrund. Im offenen Vollzug kommen andere Aufgaben hinzu: Begleitung, Motivation, Beobachtung, Bewertung und Vorbereitung auf die Entlassung. 

Das bedeutet nicht weniger Verantwortung, sondern andere Verantwortung. Die Beschäftigten müssen täglich beides im Blick behalten: Sicherheit und Resozialisierung. Sie müssen einschätzen, ob Vertrauen vertretbar ist. Sie müssen Grenzen setzen, wenn Entwicklungen problematisch werden. Und sie müssen mittragen, dass jede Entscheidung über Lockerungen oder offenen Vollzug eine Prognoseentscheidung bleibt. Genau diese Verbindung aus Kontrolle, Einschätzung und Begleitung macht ihre Arbeit anspruchsvoll – und für das Funktionieren des offenen Vollzugs unverzichtbar.

Einzelfälle und die Frage nach dem System

Warum Einzelfälle wichtig sind

Jeder einzelne Vorfall ist ernst zu nehmen. Jede Entweichung, jede neue Straftat und jede Fehlentscheidung muss sorgfältig aufgearbeitet werden. Gerade nach schweren Vorfällen muss gefragt werden, ob bestehende Regeln eingehalten wurden, ob Kontrollmechanismen funktioniert haben und ob Verfahren verbessert werden müssen. Das ist richtig und notwendig. 

Die aktuellen Reaktionen des Justizministeriums zeigen, dass solche Vorfälle nicht folgenlos bleiben. Nach den Ermittlungen im Zusammenhang mit der JVA Euskirchen wurden bereits Verschärfungen beim Zugang zum offenen Vollzug für Gefangene aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität vorgenommen. Zudem hat das Ministerium eine Kooperationsvereinbarung mit der Sicherheitskooperation Ruhr geschlossen, um mögliche Dunkelfelder zu analysieren, Korruptionsrisiken besser zu erkennen und Beschäftigte besser vor gezielten Einflussnahmen zu schützen. 

Bereits im Jahr 2024 haben wir im Zusammenhang mit Überlegungen zum Umgang mit Bedrohungen auf die besonderen Kompetenzen und Erkenntnismöglichkeiten der Sicherheitskooperation Ruhr hingewiesen und eine stärkere Zusammenarbeit in diesem Bereich angeregt.

Warum sie trotzdem nicht alles erklären

Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob sich die Leistungsfähigkeit eines Vollzugssystems anhand einzelner Fälle beurteilen lässt. Auch beim offenen Vollzug muss zwischen Einzelfällen und der grundsätzlichen Bewertung des Systems unterschieden werden. Nicht einzelne Ereignisse, sondern langfristige Entwicklungen, größere Fallzahlen und belastbare Daten ermöglichen Aussagen darüber, ob bestimmte Maßnahmen ihre Ziele erreichen. 

Eine sachliche Diskussion sollte deshalb beides berücksichtigen: die notwendige Aufarbeitung von Einzelfällen und die Erkenntnisse, die aus Wissenschaft, Praxis und Statistik über das System insgesamt vorliegen. Wer aus einzelnen Vorfällen sofort die grundsätzliche Einschränkung oder Abschaffung des offenen Vollzugs ableitet, überspringt genau diese notwendige Prüfung.

Ein Blick über die Landesgrenzen
Nordrhein-Westfalen ist kein Sonderfall

Die Diskussion über den offenen Vollzug wird in Deutschland häufig so geführt, als handele es sich um eine Besonderheit Nordrhein-Westfalens. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Formen des offenen Vollzugs und der schrittweisen Entlassungsvorbereitung existieren seit vielen Jahren in zahlreichen europäischen Staaten. 

Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich von Land zu Land. Gemeinsam ist den meisten modernen Vollzugssystemen jedoch die Erkenntnis, dass die Vorbereitung auf die Freiheit nicht erst am Tag der Entlassung beginnen sollte. Die Frage, wie Rückfälle verhindert und die Wiedereingliederung unterstützt werden können, beschäftigt daher nicht nur Nordrhein-Westfalen, sondern Strafvollzugssysteme in ganz Europa.

Der Blick in die Praxis

Die Diskussion über den offenen Vollzug wird häufig anhand einzelner spektakulärer Vorfälle geführt. Dabei gerät leicht aus dem Blick, wie der Vollzugsalltag tatsächlich aussieht. Allein in der JVA Bielefeld-Senne wurden im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2025 insgesamt 122.875 Ausgänge und Langzeitausgänge durchgeführt. Die Zahl der Nichtrückkehrer lag im selben Zeitraum bei 34 Fällen. Hinzu kommen jedes Jahr zahlreiche Arbeitseinsätze außerhalb der Anstalt, Ausführungen und weitere vollzugsöffnende Maßnahmen. 

Die überwiegende Mehrheit verläuft beanstandungsfrei. Jeder Missbrauch von Lockerungen ist einer zu viel und muss sorgfältig aufgearbeitet werden. Für eine sachgerechte Bewertung des offenen Vollzugs genügt es jedoch nicht, ausschließlich auf die wenigen Fehlentwicklungen zu schauen. Ebenso berücksichtigt werden muss die große Zahl der Fälle, in denen Lockerungen, Arbeitseinsätze und Ausgänge wie vorgesehen funktionieren. Auch das gehört zur Realität des offenen Vollzugs.


Worum es am Ende geht

Der offene Vollzug wird derzeit intensiv diskutiert. Das ist verständlich. Wo Menschen Entscheidungen über andere Menschen treffen, können Fehler passieren. Wo Gefangenen Freiräume gewährt werden, besteht immer auch ein Restrisiko. Die aktuelle Debatte sollte jedoch nicht bei einzelnen Schlagzeilen stehen bleiben. 

Die vorliegenden Fakten zeigen, dass Verlegungen in den offenen Vollzug nicht leichtfertig erfolgen, sondern auf umfangreichen Prüfungen beruhen. Sie zeigen auch, dass ein nennenswerter „Strafvollzugstourismus“ nach Nordrhein-Westfalen nicht feststellbar ist. Vor allem aber sprechen die vorliegenden Untersuchungen dafür, dass eine schrittweise Vorbereitung auf die Freiheit die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung verbessern kann. 

Der offene Vollzug ist deshalb kein Ausdruck von Nachsicht gegenüber Straftätern. Er ist ein Instrument des Strafvollzugs, das darauf abzielt, Menschen nach ihrer Haftentlassung zu einem straffreien Leben zu befähigen und dadurch neue Straftaten möglichst zu verhindern. Darüber kann und darf diskutiert werden. Diese Diskussion braucht Fakten, Forschung und die Erfahrung der Praxis. Am Ende geht es um eine einfache Frage: Wie gut werden Menschen auf ihre Entlassung vorbereitet? Der offene Vollzug ist eine verantwortungsvolle Antwort auf diese Frage.

#voneuchfüreuchmiteuch

BSBD NRW