Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte Weihnachtsgeld
(§ 2 Abs. 2 BeamtVG)
Mit dem Sonderzahlungsgesetz – NRW (SZG NRW) vom 20. November 2003, u. a. geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 v. 23. Mai 2006, ist die Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" für die Versorgungsempfänger in NRW wie folgt geregelt:
(1) Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die für den Monat Dezember 2006 vor Anwendung von Ruhens-und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes). Bemessen sich die Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6, beträgt der Grundbetrag 60 v. H. der Bemessungsgrundlage. Bemessen sie sich aus den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, beträgt der Grundbetrag 39 v. H., in den übrigen Fällen 22 v. H. (vgl. Ausführungen unter "Sonderzahlung für Beamte"). Der Bemessungsfaktor hat sich seitdem nicht geändert.
Sonderbetrag für Kinder
(1) Neben dem Grundbetrag wird der/dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihr/ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht, … ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt. … (vgl. § 50 Abs. 4 BeamtVG).
Das "Weihnachtsgeld" wird mit den Versorgungsbezügen für den Monat Dezember ausgezahlt.
Das SZG NRW tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft (gesetzl. angeordnete Evaluierungsverpflichtung).