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Dienstunfall

 

Merkblatt "Dienstunfall"

Inhalt:

Wichtiges zum Begriff des Dienstunfalls und zum Meldeverfahren

 

Besonderheiten bei Vorliegen eines Drittverschuldens

Beilhilfe- und Versicherungsleistungen

Ansprüche im Einzelnen

Besonderheit: Der Wegeunfall

Im Dienst entstandener Sachschaden, ohne dass die Voraussetzungen eines Dienstunfalles vorliegen

1.

Wichtiges zum Begriff des Dienstunfalls und zum Meldeverfahren

Sie haben während Ihrer Dienstzeit oder auf dem Weg zum oder vom Dienst ei­nen Unfall erlitten?

Dann kann es sich um einen Dienstunfall handeln. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach den Vorschriften des Beamtenversor­gungsgesetzes

Welche Tätigkeiten außer der „normalen" Dienstausübung und dem Weg von und nach der Dienststelle außerdem noch unter den besonderen Unfallschutz dieser Bestimmung fallen, entnehmen Sie bitte der nebenstehenden grafischen Übersicht.

Voraussetzung für die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ist vor allem das Vorliegen eines "Körperschadens", also einer körperlichen Verletzung (Anmerkung: Als Körperschaden gilt auch eine auf den Unfall ursächlich zurückzuführende psychi­sche Erkrankung).

        Bitte lassen Sie sich die Verletzung ärztlich attestieren!

Sie sind verpflichtet, Ihrer Dienststelle den Unfall unverzüglich anzuzeigen. Dazu be­dienen Sie sich bitte des als Anlage beigefügten Unfallmeldevordrucks.

Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Unfalleintritt zu melden!

Die umgehende Meldung des Unfalls liegt in Ihrem eigenen Interesse, denn in Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht bei Ihnen.

Die Kolleginnen und Kollegen der Personalabteilung Ihrer Anstalt helfen Ihnen sicher gern bei irgendwelchen Zweifelsfragen, die sich beim Ausfüllen des Vordrucks erge­ben. Vielleicht gibt es in Ihrer Anstalt auch einen standardisierten Meldevordruck, den Sie dann sinnvollerweise verwenden sollten. Fragen Sie nach!

Vor allem folgende Angaben sind zur Sachaufklärung und zur Sicherung ihrer An­sprüche im Anerkennungsverfahren unabdingbar erforderlich, unabhängig davon, ob Ihnen bereits Kosten entstanden sind:

  • Genaue Bezeichnung des Ortes und der Zeit des Unfalls
  • Möglichst detaillierte Beschreibung des Unfallgeschehens
  • Angabe der erlittenen Verletzung (Attest beifügen) 
  • Unfallzeugen
  • Name und Anschrift eines eventuellen Unfallverursachers 

2.

Besonderheiten bei Vorliegen eines Drittverschuldens

Hat ein Dritter den Unfall verursacht, so haben Sie gegen diesen grundsätzlich kei­nen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen. Dieser Anspruch geht nämlich gemäß § 82 des Landesbeamtengesetzes auf Ihren Dienstherrn über ("gesetzlicher Forde­rungsübergang"). Davon ausgenommen sind eventuelle Schmerzensgeldforderun­gen, die Sie unmittelbar beim Unfallverursacher geltend machen müssen.

Im Unfallmeldebogen bestätigen Sie die Kenntnisnahme vom gesetzlichen Forde­rungsübergang mit Ihrer Unterschrift. In der Regel werden Sie von Ihrer Dienststelle auch gebeten, weitere Ansprüche gegen den Schädiger an das Land Nordrhein-Westfalen abzutreten. Das ist im Hinblick auf den Ersatz eventuell entstandener Sachschäden auch sinnvoll.

Enthalten Sie sich also jeglicher unmittelbarer Forderungen (außer Schmer­zensgeld) gegen den Unfallverursacher. So ist gewährleistet, dass Sie auf jeden Fall Fürsorgeleistungen erhalten, unabhän­gig davon, ob der Unfallverursacher tatsächlich haftet oder nicht. 

3.

Beihilfe- und Versicherungsleistungen

Bei Vorliegen eines Dienstunfalles und Übernahme der Heilfürsorgeleistungen ent­fällt ein Beihilfeanspruch. Die Zahlung der Rechnungen obliegt Ihnen, eine Erstat­tung Ihrer Kosten erfolgt durch Ihre Dienststelle auf das von Ihnen im Unfallmeldebo­gen angegebene Konto.

Das Gleiche gilt für Ihre private Krankenversicherung. Auch diese tritt bei Vorliegen von Dienstunfallfürsorgeansprüchen nicht ein.

Reichen Sie der Beihilfe und Ihrer privaten Krankenversicherung bitte keine Belege ein, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen.

4.

Unfallfürsorgeansprüche im Einzelnen

Das Beamtenversorgungsgesetz sieht in § 31 nachstehende Unfallfürsorgeleistun­gen vor:

  1.  Erstattung von Sachschäden
  2. Heilverfahren
  3. Unfallausgleich
  4. Unfallruhegehalt und Unterhaltsbeitrag
  5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung
  6. Einmalige Unfallentschädigung
  7. Schadensausgleich in besonderen Fällen
  8. Einsatzversorgung

4.1

Erstattung von Sachschäden

Wenn im Zusammenhang mit dem Dienstunfall, also mit dem Körperschaden, Ge­genstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, so kön­nen Ihnen die Kosten notwendiger Reparaturen oder ggf. der Zeitwert erstattet wer­den, wenn es sich um solche Gegenstände handelt, die man üblicherweise im Dienst bei sich führt oder zur Dienstausübung benötigt.

Wenn Sie noch eine Rechnung über die Beschaffung des zerstörten / beschädigten Gegenstandes besitzen, legen Sie diese bitte mit Ihrer Unfallmeldung vor. Im Übrigen erklären Sie nach bestem Wissen und Gewissen den Kaufwert. Handelt es sich um zerstörte oder beschädigte Dienstkleidung, fragen Sie am besten beim Lieferanten nach. Dieser ist nämlich verpflichtet, Nachweise für die Dauer von 10 Jahren aufzu­bewahren.

Bei Brillen und Kontaktlinsen sowie bei orthopädischen Hilfsmitteln entfällt die Ermittlung des Zeitwertes. Hier wird der Beschaffungspreis erstattet.

Bei Schäden an besonders wertvollen Gegenständen (z. B. sehr teure Armbanduh­ren) wird Ersatz lediglich im Wert eines vergleichbaren Gegenstand "mittlerer Art und Güte" geleistet, bei einer Armbanduhr etwa bis 150 €.

Achtung: Ein Sachschadensersatz entfällt, wenn der Schaden 15,00 € nicht übersteigt.

Wenn Sie den Unfall durch grob fahrlässiges Verhalten selbst verschuldet haben, erhalten Sie keine Leistungen.

 

Anträge auf Ersatz eines Sachschadens sind innerhalb einer Ausschluss­frist von drei Monaten zu stellen.

 

Ersatz von Sachschäden am Kraftfahrzeug:

Für den Ersatz von Sachschäden an Ihrem Kraftfahrzeug, die bei einem Dienstunfall auf dem Weg von und nach der Dienststelle entstehen, müssen schwerwiegende Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeuges, vor allem dienstlicher Art, vorlie­gen, z. B. 

  • Eigenart des Dienstes (z. B. an mehreren Dienstorten, Dienstbeginn oder Dienstende zur Nachtzeit)
  • Ihre persönlichen Verhältnisse (z. B. eine Behinderung)
  • Örtliche Verhältnisse (z. B. keine oder ungenügende Verkehrsanbindungen).
  • Ein Ersatz kommt grundsätzlich maximal bis zur Höhe des Selbstbehaltes bei Leis­tung einer Vollkaskoversicherung in Betracht.
  • Die Leistung kann eingeschränkt werden, wenn Sie ein Mitverschulden an dem Unfall trifft.

Bitte denken Sie daran, nach Möglichkeit sofort mit der Unfallmeldung ein ggf. vor­handenes polizeiliches Unfallaufnahmeprotokoll vorzulegen.

4.2

Heilfürsorge

Die Erstattung der Kosten für notwendige und angemessene ambulante und statio­näre ärztliche Behandlung, für Medikamente und andere ärztlicherseits für erforder­lich erachtete Maßnahmen richtet sich nach der Heilverfahrensverordnung, welche die gesetzliche Regelung ergänzt und konkretisiert. Grundsätzlich sind alle Maßnah­men anerkannt und erstattungsfähig, die auch beihilferechtlich Berücksichtigung fän­den.

Ihr Dienstvorgesetzter kann von Ihnen verlangen, sich ärztlich untersuchen und ggf. auch begutachten zu lassen, um Ursache, Ausmaß und eventuelle Folgen des Dienstunfalles einschätzen zu können. Dazu gehört auch eine für erforderlich geachtete amtsärztliche Untersuchung.

4.3

Der Unfallausgleich

Wenn Sie in Folge des Dienstunfalles in Ihrer Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt sind, so erhalten Sie, solange dieser Zustand anhält, neben Ihren Dienstbezügen einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grund­rente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

In Betracht kommt der Unfallausgleich also nur bei einer echten, amtsärztlich festge­stellten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese ist nicht mit einer temporären Dienst­unfähigkeit gleichzusetzen, sondern richtet sich nach den Beeinträchtigungen im all­gemeinen Erwerbsleben.

Ein Anspruch auf einen Unfallausgleich ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzuneh­men, wenn Sie länger als 6 Monate dienstunfähig erkrankt sind. Der Unfallausgleich wird, soweit die Voraussetzungen vorliegen, rückwirkend ab dem Zeitpunkt Unfallzeitpunkt gewährt.

Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt. Im Ãœbrigen erteilen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Personalabteilung Ihrer Dienststelle sicher gern weitere Auskunft.

5.

Der Wegeunfall

Der übliche "Pendlerweg" von Ihrer Wohnung bis zur Dienststelle und zurück gehört zwar nicht zum Dienst, doch hat der Gesetzgeber einen auf dem Weg erlittenen Un­fall dem Dienstunfall rechtlich gleichgestellt.

Prinzipiell ist der "direkte" Weg durch das Dienstunfallrecht geschützt. Das bedeutet nicht, dass Sie die kürzeste Wegstrecke benutzen müssen. Maßgeblich ist vielmehr die kürzeste "verkehrsüblich befahrene" Strecke. Gibt es Staus oder Umleitungen, sind auch andere Verbindungen "verkehrsüblich".

Sie dürfen den Weg grundsätzlich nicht unterbrechen, um zum Beispiel kurz etwas einzukaufen oder jemanden "auf dem Weg" zu besuchen. Während dieser Unterbre­chungen besteht kein Unfallschutz. Dieser setzt bei Fortsetzung des Weges aller­dings wieder ein, es sei denn, die Unterbrechung dauert länger als zwei Stunden.

Als Unterbrechung gilt grundsätzlich nicht, wenn Sie von dem kürzesten Weg in ver­tretbarem Umfang (ca. 10 % der Gesamtstrecke) abweichen, um Ihr Kind in den Kindergarten oder in die Schule zu bringen oder um berufstätige Personen auf­zunehmen, mit denen Sie eine Fahrgemeinschaft bilden.

Näheres entnehmen Sie bitte bei Interesse den zum Download erhältlichen Ausfüh­rungen zum "Der Wegeunfall 2013".

6.

Sachschaden bei fehlendem Merkmal "Körperschaden"

Liegt nach einem Unfall kein Körperschaden vor, werden Ihnen ggf. entstandene Sachschäden nach den Vorschriften des § 83 des Landesbeamtengesetzes vor.

Das Landesbeamtengesetz verweist grundsätzlich auf die Anwendung der Vorschrif­ten, die auch für die Erstattung von Sachschäden vom Dienstunfall Anwendung fin­den.

Jedoch ist der Weg nach und von der Dienststelle ("Pendlerweg") von dem Schutz ausgenommen. Schäden, die Ihnen auf diesem Weg entstehen, wer­den also nicht erstattet.