Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite fĂŒr Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer DatenschutzerklÀrung.
Drucken

Abschluss geschafft, dank hoher Beteiligung bei Aktionen der Gewerkschaften!

Einigung erzielt

Nach zÀhem Ringen konnte mit der Tarifgemeinschaft der LÀnder (TdL) ein Ergebnis erzielt werden:
die lineare Einkommenserhöhung um durchschnittlich 4,61 Prozent, mindestens 75 Euro und der Einstieg in eine Entgeltordnung fĂŒr LehrkrĂ€fte.

Im Einzelnen:

Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der BetrĂ€ge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte fĂŒr die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. MĂ€rz 2015 um 2,1 v. H. und

b) ab 1. MĂ€rz 2016 um weitere 2,3 v. H., mindestens aber 75 Euro.

Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. MÀrz 2015 um einen Festbetrag in Höhe von 30 Euro und

b) ab 1. MÀrz 2016 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro.

FolgeÀnderungen bei Entgeltbestandteilen

Es erhöht sich

a) die GarantiebetrÀge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,

b) die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,

c) die Bemessungsgrundlage fĂŒr die LohnzuschlĂ€ge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages ĂŒber die LohnzuschlĂ€ge gemĂ€ĂŸ § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,

d) die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-LĂ€nder,

ab 1. MĂ€rz 2015 um 2,1 v. H. und ab 1. MĂ€rz 2016 um weitere 2,45 v. H.

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der ProtokollerklĂ€rungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L betrĂ€gt fĂŒr

a) vor dem 1. MĂ€rz 2015 zustehende Entgeltbestandteile von 1,89 v. H. und

b) vor dem 1. MĂ€rz 2016 zustehende Entgeltbestandteile von 2,21 v. H

Erhöhung des Nachtarbeitszuschlags in KrankenhÀusern

§ 8 Absatz 1 in der Fassung von § 41 Nr. 5 Ziffer 1, § 8 Absatz 1 in der Fassung von § 42 Nr. 6 Ziffer 1 und § 8 Absatz 1 in der Fassung von § 43 Nummer 5 Ziffer 1 werden wie folgt geÀndert:

a) Satz 2 Buchstabe b erhÀlt folgende Fassung:

„b) fĂŒr Nachtarbeit 20 v. H.,“

b) In Satz 2 werden die Worte „Buchstaben a, b 2. Alternative und c bis e“ durch die Worte „Buchstaben a bis e“ ersetzt.

FĂŒr Auszubildende betrĂ€gt der Nachtarbeitszuschlag mindestens 1,28 Euro.

BeschĂ€ftigungssicherung fĂŒr Auszubildende

§ 19 TVA-L BBiG und § 18a TVA-L Pflege werden ab dem 1. Januar 2015 wieder in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Urlaubsanspruch fĂŒr Auszubildende und Praktikanten

Der Urlaubsanspruch fĂŒr Auszubildende nach TVA-L BBiG und TVA-L Pflege sowie fĂŒr ab dem 1. April 2015 neu eingestellte Praktikanten nach TV Prakt-L wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fĂŒnf Tage in der Kalenderwoche einheitlich auf 28 Tage im Kalenderjahr festgelegt.

Fortentwicklung des Tarifrechts

Die Fortentwicklung des Tarifrechts ist im Interesse von Arbeitgebern und BeschĂ€ftigten. Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, hierzu jĂ€hrlich GesprĂ€che zu fĂŒhren.

Übergangsversorgung Feuerwehr und Justizvollzug

Die Tarifvertragsparteien werden ihre GesprĂ€che zur Übergangsversorgung fĂŒr BeschĂ€ftigte im Justizvollzugsdienst der LĂ€nder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst in Hamburg und Berlin zeitnah fortsetzen. Hierbei werden die Gewerkschaften eine Änderung der bestehenden Regelung anstreben, wonach die bisherige einmalige Abfindung in eine monatliche Zahlung bei Fortbestand des ArbeitsverhĂ€ltnisses unter Freistellung von der Arbeit umgestaltet wird.

Zusatzversorgung: Leistungsniveau im Punktemodell bleibt unangetastet

Auch in Zukunft bleibt die Zusatzversorgung ein wesentlicher Pfeiler der Altersvorsorge fĂŒr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
Im Abrechnungsverband West der VBL wird der höhere Aufwand aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung durch eine Erhöhung des Eigenanteils der Versicherten an der Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungsfÀhigen Entgelts aufgefangen. Der Eigenanteil steigt dabei zum 1. Juli 2015 um 0,2 Prozentpunkte und zum 1. Juli 2016 und 2017 um jeweils 0,1 Prozentpunkte. Der Arbeitgeberanteil an der Umlage steigt bei Bedarf entsprechend.


Jetzt gilt es, diese Einigung  auf die Landesbeamten zu ĂŒbertragen!!