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Die Bundesvereinigung der Anstaltsleiter spricht sich für Impfpflicht aus.

Impfpflicht für Vollzugseinrichtungen ist eine überzogene Forderung

NTV hat gestern über die Forderung der Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug (BVAJ) berichtet. Die Leitungskräfte verlangen danach deutschlandweit die Einführung einer Impfpflicht für alle Gefängnisse. Als Grund für diese einschneidende Maßnahme werden das Infektionsrisiko und die niedrige Immunisierungsquote in den Einrichtungen bemüht.

Für Nordrhein-Westfalen sieht der BSBDVorsitzende Ulrich Biermann ein solches Erfordernis nicht: „Bei uns sind annähernd 90 Prozent der Kolleginnen und Kollegen geimpft und das Infektionsgeschehen unter den Inhaftierten kann derzeit mit organisatorischen Maßnahmen beherrscht werden.“

Die Einführung einer Impfpflicht greift in schwerwiegender Weise in die grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte ein. Einschränkungen sind folglich nur möglich, wenn es hierfür rechtfertigende Gründe gibt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Der BSBD NRW sieht diese Voraussetzung derzeit nicht als erfüllt an. Gerade wo die pandemische Lage die Gesellschaft zu spalten droht, sollte nicht gänzlich ohne Not über eine Beschränkung von Grundrechten spekuliert werden. Insoweit ist der Vollzug gut beraten, sorgsam und situationsangemessen vorzugehen.

Anstaltsleitungen favorisieren Freiheitseinschränkung

Die Anstaltsleitungen befürchten, dass die Einhaltung von Hygiene- und Schutzregeln durch Inhaftierte nur unzureichend eingehalten würden und das sie unterdurchschnittlich immunisiert seien. Zudem begünstige die räumliche Enge von Vollzugseinrichtungen die Verbreitung einer Infektion. Deshalb, so die BVAJ, sei es erforderlich, Gefängnisse genauso zu behandeln wie Pflegeheime, Kliniken und Arztpraxen, wo bis Mitte März alle Beschäftigten geimpft sein müssten. Infektionsausbrüche seien in Gefängnissen ein Sicherheitsrisiko, das auf diese Weise reduziert werden könne.

BSBD NRW: Den Boden der verfassungsmäßigen Ordnung nicht verlassen!

In dieser Hinsicht, dies betonte BSBD-Vormann Ulrich Biermann, vertrete der BSBD NRW eine andere Auffassung. „Es ist zuzugestehen, dass der Vollzug angemessen auf Infektionsrisiken vorbereitet sein muss. Dies umfasst jedoch keine prophylaktischen Grundrechtseinschränkungen! Man kann allenfalls die gerade beendete pandemische Lage von nationaler Tragweite wieder in Kraft setzen, so dass die Regierung im konkreten Bedarfsfall die Möglichkeit hätte, auch eine Impfpflicht anzuordnen. Eine solche Pflicht den Menschen jedoch vorsorglich aufzuerlegen, missachtet deren Freiheitsrechte in nicht akzeptabler Weise“, stellte der BSBD-Chef klar.

Schließlich sei ein Erfordernis zu solch drastischen Maßnahmen, wie sie von den Gefängnisleitungen gefordert würden, noch gar nicht erkennbar. Bei einer beispielhaft hohen Impfquote der Kolleginnen und Kollegen seien die Risiken bei den Inhaftierten organisatorisch beherrschbar. In Verbüßungseinrichtungen sei die Fluktuation relativ gering und auch in der Untersuchungshaft könnten Zugänge bis zum Vorliegen eines Testergebnisses gesondert untergebracht werden, erläuterte Biermann.

„Bevor man über die Einschränkung von verfassungsmäßigen Rechten nachdenkt, müssen die verfügbaren Regelungsalternativen zunächst ausgeschöpft sein. Ansonsten bewegt man sich auf verfassungsrechtlich vermintem Gelände. Und das sollten wir im Interesse des gesellschaftlichen Zusammenhalts keinesfalls tun“, umriss Ulrich Biermann die Position des BSBD NRW.

Friedhelm Sanker

Sysmbolbild im Beitrag © MQ-Illustrations / stock.adobe.com